Die PKV erstattet PKV-versicherten Müttern alle Kosten für die stationäre Entbindung, Hebammenhilfe, Schwangerenvorsorge und medizinisch notwendige Nachsorge, wobei der Umfang je nach Tarif variiert.

Privat versicherte Mütter erhalten bei Geburt keine Mutterschaftsgeld-Zahlung der GKV (max. 13 Euro/Tag), sondern einen Krankenhaustagegeldanspruch laut Tarif sowie Erstattung aller Geburtskosten nach GOÄ. Kinder müssen nach der Geburt sofort beim PKV-Anbieter angemeldet werden, oft ohne Gesundheitsprüfung.

Hintergrund

PKV-versicherte Ärztinnen haben keinen Anspruch auf GKV-Mutterschaftsgeld; sie erhalten jedoch Krankentagegeld (soweit versichert) sowie vollständige Erstattung der Entbindungskosten. Die stationäre Entbindung mit Chefarztbehandlung und Einbettzimmer wird bei entsprechendem Tarif vollständig übernommen. Neugeborene können innerhalb einer tariflich geregelten Frist (meist 2 Monate nach Geburt) ohne Gesundheitsprüfung in die PKV der Eltern aufgenommen werden; der Beitrag beginnt dann ab Geburt. Frühgeburten oder Neugeborene mit Komplikationen (z. B. Intensivstation) werden im Rahmen der Mutterversicherung mitbehandelt.

Wann gilt das nicht?

PKV-versicherte Väter können ihr Neugeborenes ohne Gesundheitsprüfung nur aufnehmen, wenn tariflich vereinbart und innerhalb der Frist beantragt. Wenn das Kind in der GKV versichert werden soll (z. B. weil die Mutter GKV-Mitglied ist), entfällt die Aufnahme in die PKV. Bei privatärztlicher Entbindung außerhalb von Krankenhäusern (z. B. Geburtshaus) gelten besondere Erstattungsregeln.

Ärzteversichert unterstützt PKV-versicherte Ärztefamilien dabei, ihre Kinder optimal und ohne unnötige Kosten in die bestehende private Krankenversicherung aufzunehmen.

Quellen

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