Die PKV erstattet Kosten für medizinisch notwendige Kur- und Rehabilitationsmaßnahmen, wenn ein Arzt die Kur verordnet und der PKV-Versicherer vor Antritt eine Genehmigung erteilt hat, wobei der Leistungsumfang stark tarifabhängig ist.

PKV-Tarife erstatten Kurkosten in der Regel nur bei ärztlicher Verordnung und vorheriger Genehmigung. Stationäre Anschlussrehabilitation nach einem Krankenhausaufenthalt ist meist ohne zusätzliche Genehmigung erstattet; Vorsorge- und Erholungskuren hingegen nur in Hochleistungstarifen.

Hintergrund

Medizinisch indizierte Rehabilitation (z. B. nach Herzinfarkt, orthopädischer OP) ist in der PKV tariflich und nach § 60 SGB V analog gesichert. PKV-Versicherte müssen vor Antritt einer Kur die Genehmigung des Versicherers einholen; ohne Genehmigung besteht kein Erstattungsanspruch für Fahrt- und Unterbringungskosten. Die täglichen Kosten einer stationären Reha betragen je nach Einrichtung 150 bis 400 Euro; viele PKV-Tarife erstatten davon 80 bis 100 %. Vorsorge- oder Wellness-Kuren ohne medizinische Notwendigkeit werden von der PKV generell nicht erstattet.

Wann gilt das nicht?

Selbst gewählte Kuren ohne ärztliche Verordnung werden grundsätzlich nicht erstattet. In Selbstbehalttarifen mit hohem Selbstbehalt (ab 1.500 Euro/Jahr) wird der Kuraufenthalt häufig komplett auf den Selbstbehalt angerechnet und damit nicht erstattet. Kuren im Ausland werden nur erstattet, wenn vergleichbare Einrichtungen im Inland nicht vorhanden sind.

Ärzteversichert unterstützt bei der Genehmigungsbeantragung für Kurmaßnahmen und informiert über Tarife mit besonders gutem Reha- und Kurschutz.

Quellen

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