Während der Elternzeit müssen PKV-Versicherte ihren Beitrag grundsätzlich vollständig selbst tragen, da der Arbeitgeberzuschuss bei fehlendem Arbeitsentgelt entfällt; es gibt jedoch Tarif- und Selbstbehalt-Optionen zur Kostensenkung.
In der Elternzeit entfällt der Arbeitgeberzuschuss zur PKV (bis zu 50 %, max. 439 Euro/Monat in 2024). PKV-Versicherte können jedoch den Selbstbehalt erhöhen, in einen günstigeren Tarifeintritt wechseln oder eine Anwartschaft abschließen, wenn sie in die GKV wechseln wollen.
Hintergrund
Der Arbeitgeberzuschuss nach § 257 SGB V wird nur für Zeiten gezahlt, in denen ein Arbeitsentgelt fließt. Während des Elterngeldbezugs (Elterngeld gilt nicht als Arbeitsentgelt) entfällt er. Ärzte in Elternzeit können den Beitrag durch Erhöhung des Selbstbehalts kurzfristig senken (Antrag beim Versicherer notwendig). Eine weitere Option ist die Tarifoptimierung: Viele PKV-Unternehmen bieten temporäre Absenkungstarife während Elternzeit an. Der Beitrag für eine alleinstehende Ärztin mit guten Leistungen liegt typischerweise bei 400 bis 700 Euro monatlich; durch Selbstbehaltanpassung kann er auf 200 bis 350 Euro gesenkt werden.
Wann gilt das nicht?
Ärzte, die in der GKV pflichtversichert sind (z. B. kurzfristig Arbeitnehmer mit Pflichtversicherungspflicht), sind automatisch beitragsfrei in der Elternzeit, wenn Kinder mitversichert sind. Bei PKV-Versicherten gibt es kein Äquivalent zur beitragsfreien Familienversicherung.
Ärzteversichert hilft PKV-versicherten Ärztinnen und Ärzten in Elternzeit, die optimale Tariflösung für die Unterbrechungszeit zu finden.
Quellen
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