Der PKV-Notlagentarif ist ein gesetzlich vorgeschriebener Auffangtarif (§ 153 VAG) für PKV-Versicherte, die mindestens zwei Monatsbeiträge nicht gezahlt haben und ruhendem Versicherungsschutz unterliegen; er deckt nur Akutbehandlungen und Schwangerschaftsleistungen ab.

Im Notlagentarif beträgt der Monatsbeitrag ca. 100 bis 150 Euro und deckt nur akut notwendige Behandlungen. Aus dem Notlagentarif kommt man heraus, sobald alle Schulden (Beitragsrückstände) bezahlt sind; der ursprüngliche Tarif lebt dann wieder auf.

Hintergrund

Der Notlagentarif wurde mit dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz 2013 eingeführt und richtet sich an PKV-Versicherte im Beitragsrückstand. Wenn zwei volle Monatsbeiträge ausgeblieben sind, tritt das Ruhen des Versicherungsschutzes ein (§ 193 VVG); der Versicherte wird automatisch in den Notlagentarif überführt. Im Notlagentarif werden nur akute Behandlungen (Schmerzen, Infektionen, Schwangerschaften) erstattet; geplante Operationen, Vorsorge und Heil- und Hilfsmittel fallen heraus. Der Beitrag beträgt meist 100 bis 150 Euro monatlich; Schulden laufen weiter auf. Erst nach vollständiger Begleichung aller Beitragsschulden kehrt der Versicherte in seinen ursprünglichen Tarif zurück.

Wann gilt das nicht?

Der Notlagentarif gilt nicht für Personen, die freiwillig in die GKV gewechselt haben. Ärzte in akuten Finanzschwierigkeiten sollten vor Entstehen des Ruhens des Versicherungsschutzes den PKV-Anbieter kontaktieren und Ratenzahlungsvereinbarungen oder Stundungen aushandeln.

Ärzteversichert unterstützt Ärzte in finanziellen Engpässen dabei, den regulären PKV-Schutz durch rechtzeitige Maßnahmen zu erhalten.

Quellen

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