Der PKV-Tarifwechsel nach § 204 VVG gibt jedem PKV-Versicherten das Recht, innerhalb seines PKV-Unternehmens in einen anderen Tarif mit gleichwertigem Leistungsniveau zu wechseln, wobei die aufgebauten Alterungsrückstellungen vollständig erhalten bleiben.

Nach § 204 VVG können PKV-Versicherte ohne Kündigung und ohne neue vollständige Gesundheitsprüfung in günstigere oder leistungsäquivalente Tarife wechseln. Die aufgebauten Alterungsrückstellungen werden vollständig angerechnet; nur für Mehrleistungen ist eine Gesundheitsprüfung erforderlich. Beitragsersparnisse von 100 bis 400 Euro/Monat sind häufig möglich.

Hintergrund

Das Tarifwechselrecht nach § 204 VVG ist ein starkes Instrument für Versicherte mit langjähriger PKV-Mitgliedschaft und hohen Alterungsrückstellungen. Das Recht gilt unabhängig vom Gesundheitszustand; der Versicherer muss den Wechsel zulassen, wenn ein gleichwertiger Tarif vorhanden ist. Wichtig: „Gleichwertig" bedeutet nicht „identisch"; Verhandlungen über Zusatzleistungen können notwendig sein. Ärzte profitieren besonders, da sie oft seit Jahrzehnten hohe Prämien eingezahlt haben und erhebliche Rückstellungen aufgebaut sind. Die Initiative muss vom Versicherten ausgehen; Versicherer informieren über günstigere Tarife nicht von sich aus.

Wann gilt das nicht?

Ein Wechsel zu einem anderen PKV-Unternehmen ist nicht von § 204 VVG gedeckt; hier gelten neue Gesundheitsprüfungen und Alterungsrückstellungen gehen verloren. Wer in einen leistungsstärkeren Tarif wechseln möchte, muss für die Mehrleistungen eine Gesundheitsprüfung bestehen.

Ärzteversichert analysiert PKV-Tarife aller großen Anbieter und führt auf Wunsch einen kostenlosen Tarifwechsel-Check für PKV-versicherte Ärzte durch.

Quellen

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