Der PKV-Wechsel innerhalb desselben Anbieters nach § 204 VVG ist das stärkste Werkzeug zur Beitragssenkung für langjährige PKV-Versicherte, da Alterungsrückstellungen vollständig erhalten bleiben und keine neue vollständige Gesundheitsprüfung anfällt.
Ein interner PKV-Wechsel nach § 204 VVG überträgt alle angesammelten Alterungsrückstellungen (z. B. bei einem 50-jährigen Arzt oft 100.000 bis 200.000 Euro) in den neuen Tarif. Ersparnisse von 100 bis 400 Euro monatlich bei gleichwertigem Leistungsschutz sind häufig erreichbar.
Hintergrund
§ 204 Abs. 1 VVG gibt PKV-Versicherten das Recht, innerhalb desselben Unternehmens in einen anderen Tarif zu wechseln. Das Unternehmen muss dem zustimmen, solange ein vergleichbarer Tarif vorhanden ist. Wichtig: Das Recht gilt für den gleichwertigen Wechsel; ein Wechsel in leistungsstärkere Tarife erfordert für die Mehrleistungen eine Gesundheitsprüfung. Praxis: Viele PKV-Versicherte kennen dieses Recht nicht; Versicherer kommunizieren es nicht aktiv. Ein PKV-Berater kann die günstigste und leistungsäquivalente Alternative im gleichen Haus identifizieren. Der Wechsel ist jederzeit möglich; keine Mindestversicherungsdauer oder Kündigungsfristen sind erforderlich.
Wann gilt das nicht?
Ein Wechsel zu einem anderen PKV-Unternehmen ist kein interner Wechsel; dabei gehen Alterungsrückstellungen verloren und neue Gesundheitsprüfungen sind erforderlich. Bei sehr schlechtem Gesundheitszustand kann ein interner Wechsel in bestimmte modernisierte Tarife ebenfalls mit Einschränkungen verbunden sein.
Ärzteversichert prüft für jeden PKV-versicherten Arzt, welche internen Tarifoptimierungen beim jeweiligen Anbieter möglich sind.
Quellen
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