Online-Bewertungsportale für Ärzte (z. B. Jameda, Google Maps, Doctolib) haben erheblichen Einfluss auf die Patientenentscheidung; laut Studien informieren sich über 60 % der Patienten vor einer Praxiswahl online über Arztbewertungen.
Ärzte können falsche Tatsachenbehauptungen in Bewertungen rechtlich vorgehen lassen (Unterlassung, Löschung), während Meinungsäußerungen grundsätzlich von der Meinungsfreiheit gedeckt sind. Aktives Reputationsmanagement durch Beantwortung von Bewertungen stärkt das Vertrauen.
Hintergrund
Der BGH hat in mehreren Urteilen (u. a. Jameda-Urteile 2014, 2018) die Rechte von Ärzten gegenüber Bewertungsportalen präzisiert: Ärzte können die Löschung nachweislich falscher Tatsachen verlangen; das Portal muss im Rahmen seiner Prüfpflichten tätig werden. Bewertungen durch ehemalige Mitarbeiter oder Wettbewerber können als unlauterer Wettbewerb verfolgt werden. Praxen können über Jameda Premium-Profile ihr Profil selbst gestalten und Antworten auf Bewertungen veröffentlichen. Eine Rechtsschutzversicherung für Ärzte sollte Verfahren wegen falscher Bewertungen einschließen.
Wann gilt das nicht?
Subjektive Meinungsäußerungen (z. B. „Lange Wartezeit") sind rechtlich nicht als falsche Tatsachenbehauptung angreifbar. Konstruktive Kritik kann nicht gelöscht werden, auch wenn sie den Arzt unangenehm trifft. Bei anonym abgegebenen Bewertungen ist die Identifizierung des Verfassers selten möglich.
Ärzteversichert empfiehlt Ärzten, aktives Reputationsmanagement als Teil der Praxisstrategie zu betreiben und eine Rechtsschutzversicherung für Fälle falscher Bewertungen zu haben.
Quellen
- Bundesärztekammer
- Kassenärztliche Bundesvereinigung
- BaFin – Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
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