Eine Praxiserweiterung kann durch Anmietung zusätzlicher Räume, Investition in neue Geräte, Anstellung eines Partnerarztes oder Beantragung eines weiteren Kassensitzes erfolgen und erfordert je nach Maßnahme Baugenehmigungen, Zulassungsbescheide oder Bankfinanzierungen.
Die häufigsten Formen der Praxiserweiterung sind: Anstellung eines weiteren Arztes (erfordert Genehmigung durch die KV), Erweiterung der Praxisfläche (Baugenehmigung bei Umbau) und Investition in neue Geräte (Finanzierung über Praxisdarlehen oder Leasing, keine Genehmigung erforderlich).
Hintergrund
Praxiserweiterungen durch Anstellung eines weiteren Arztes erhöhen das Regelleistungsvolumen (RLV) und damit den potenziellen GKV-Umsatz. Die Genehmigung erteilt die Kassenärztliche Vereinigung; Anstellungsgenehmigungen sind limitiert und abhängig vom Versorgungsgrad im Planungsbereich. Banken finanzieren Erweiterungsinvestitionen über Praxisdarlehen; Kosten über 100.000 Euro erfordern üblicherweise ein aktualisiertes Betriebskonzept. Eine Erweiterung der Praxisausfallversicherung und der Berufshaftpflicht auf den erweiterten Betrieb ist nach jeder Erweiterung zu prüfen.
Wann gilt das nicht?
In überversorgten Planungsbereichen genehmigt die KV keine weiteren Kassenzulassungen für Anstellungen. Rein privatärztliche Praxen benötigen keine KV-Genehmigungen für die Erweiterung.
Ärzteversichert begleitet Praxisinhaber bei der Anpassung des Versicherungsschutzes nach Praxiserweiterungen und stellt sicher, dass neue Risiken vollständig abgedeckt sind.
Quellen
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →