Die Praxis-Inventarversicherung schützt das gesamte bewegliche Inventar der Arztpraxis (Möbel, Geräte, Einbauten) gegen Feuer, Einbruchdiebstahl, Leitungswasserschäden und Sturmschäden zum Neuwert.
Eine Praxis-Inventarversicherung sollte alle medizinischen Geräte, EDV-Ausstattung, Einbauten und Praxismöbel zum Neuwert erfassen. Unterversicherung ist ein häufiges Problem: Viele Praxisinhaber aktualisieren die Versicherungssumme nach Investitionen nicht, wodurch im Schadensfall nur ein anteiliger Ausgleich erfolgt.
Hintergrund
Der Gesamtwert des Praxisinventars liegt je nach Fachrichtung und Ausstattung zwischen 100.000 und über 500.000 Euro. Eine Praxis-Inventarversicherung (Inhaltsversicherung) deckt im Paket typischerweise Feuer, Einbruchdiebstahl, Leitungswasser, Sturm und ggf. elektronische Geräte (Elektronikversicherung). Wichtig: Elektronische Geräte (MRT, CT, Ultraschall) benötigen oft eine separate Elektronikversicherung, da sie durch technische Defekte zerstört werden können, die von einer Standard-Inventarversicherung nicht gedeckt sind. Ein Inventarverzeichnis erleichtert die Schadensregulierung und sollte regelmäßig aktualisiert werden.
Wann gilt das nicht?
Gebäudeteile und fest eingebaute Leitungen sind nicht Teil der Inventarversicherung, sondern der Gebäudeversicherung (Verantwortung des Vermieters oder Eigentümers). Fremdgeräte (Leihgeräte, Leasinggeräte) sind von der Praxisinventarversicherung meist ausgeschlossen.
Ärzteversichert prüft, ob die bestehende Inventarversicherung alle Praxiswerte zum aktuellen Neuwert abdeckt und ob Ergänzungen durch eine Elektronikversicherung sinnvoll sind.
Quellen
- GDV – Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
- Kassenärztliche Bundesvereinigung
- BaFin – Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
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