Praxis-Kooperationen umfassen verschiedene Formen der Zusammenarbeit zwischen Ärzten, von der Praxisgemeinschaft (nur gemeinsame Ressourcen) über die Berufsausübungsgemeinschaft (BAG, gemeinsame Abrechnung) bis zur Partnerschaftsgesellschaft mit voller wirtschaftlicher Verbindung.
Die häufigste Kooperationsform ist die Berufsausübungsgemeinschaft (BAG): Mehrere Ärzte behandeln Patienten gemeinsam und rechnen als Einheit über die KV ab. Bei einer BAG haften Gesellschafter gemeinschaftlich für Praxisschulden; die Berufshaftpflicht muss alle Gesellschafter umfassen.
Hintergrund
Praxisgemeinschaften teilen nur Infrastruktur (Räume, Personal, Geräte), rechnen aber getrennt ab; die Patienten werden getrennt geführt. BAGs rechnen gemeinsam ab und bieten eine höhere Patientenversorgungskapazität. Partnerschaftsgesellschaften nach dem PartGG bieten Haftungsbeschränkungen für den persönlichen Fehler des einzelnen Partners. Die Kooperationsverträge müssen bei der KV genehmigt werden und berufsrechtlich zulässig sein. Versicherungstechnisch müssen bei BAGs gemeinsame Berufshaftpflichtversicherungen für alle Partner abgeschlossen werden, die alle Tätigkeitsbereiche der Gemeinschaft abdecken.
Wann gilt das nicht?
Rein informelle Zusammenarbeit ohne vertraglich geregelte Kooperation (z. B. gegenseitige Vertretung) begründet keine gemeinsame Haftung. MVZ sind eine eigenständige Kooperationsform mit anderer Rechtsnatur als BAG.
Ärzteversichert prüft bei ärztlichen Kooperationen, ob der Versicherungsschutz aller Beteiligten lückenlos und aufeinander abgestimmt ist.
Quellen
- Kassenärztliche Bundesvereinigung
- Bundesärztekammer
- GDV – Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
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