Eine Praxisinsolvenz tritt ein, wenn die Arztpraxis dauerhaft zahlungsunfähig ist oder Überschuldung vorliegt; die Insolvenz führt zum Verlust der Kassenzulassung und kann die Approbation gefährden, wenn sie auf berufliches Fehlverhalten zurückzuführen ist.
Zahlungsunfähigkeit (keine laufenden Zahlungen möglich) oder Überschuldung (Schulden übersteigen Vermögen) verpflichten zur Insolvenzanmeldung. Bei einer Praxisinsolvenz wird der Kassensitz in der Regel eingezogen; eine Fortführung der Praxis durch den Insolvenzverwalter ist nur temporär möglich.
Hintergrund
Praxisinsolvenzen sind in Deutschland selten (ca. 0,3 % aller Niedergelassenen jährlich), aber zunehmend durch steigende Betriebskosten und sinkende Honorare. Frühwarnsignale: anhaltende Liquiditätsengpässe, wachsende Verbindlichkeiten bei Banken oder KV-Rückforderungen, Zahlungsrückstand bei Personalkosten. Präventiv helfen: regelmäßiges Controlling, Liquiditätsreserve von mindestens 3 Monatsumsätzen, frühzeitige Beratung durch Steuerberater und Sanierungsberater. Eine Praxisausfallversicherung kann bei vorübergehenden Einnahmeausfällen helfen, eine Insolvenz abzuwenden.
Wann gilt das nicht?
Ein vorübergehender Liquiditätsengpass (z. B. verspätete KV-Honorarauszahlung) ist keine Insolvenz. Sanierungsverfahren und außergerichtliche Vergleiche können helfen, eine formale Insolvenz zu vermeiden, wenn frühzeitig gehandelt wird.
Ärzteversichert empfiehlt Praxisinhabern, eine ausreichende Praxisausfallversicherung und Liquiditätsreserve als Schutzwall gegen Insolvenzsituationen aufzubauen.
Quellen
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