Privatabrechnung-Optimierung bezeichnet die systematische und rechtskonforme Ausschöpfung der Abrechnungsmöglichkeiten der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), um das Honorarvolumen zu maximieren, ohne gegen Berufsrecht oder Vertragsrecht zu verstoßen.
Viele Ärzte schöpfen ihre GOÄ-Steigerungssätze nicht aus: Der Regelsteigerungssatz liegt beim 2,3-fachen; sachlich begründete Erhöhungen auf das 3,5-fache sind erlaubt. Zudem werden häufig abrechenbare Leistungen (z. B. GOÄ 1, 2, 3 für Beratungsleistungen) nicht konsequent in Rechnung gestellt.
Hintergrund
Laut einer Auswertung von Abrechnungsdienstleistern lassen niedergelassene Ärzte im Schnitt 10 bis 20 % der möglichen GOÄ-Erlöse ungenutzt, weil Leistungen vergessen oder Steigerungssätze nicht ausgeschöpft werden. Wichtige Optimierungsfelder: vollständige Abrechnung von Beratungs- und Gesprächsleistungen, korrekte Abrechnung von technischen Leistungen (GOÄ-Abschnitt A), Einsatz von Analogleistungen nach § 6 Abs. 2 GOÄ für neue Verfahren sowie konsequenter Einsatz des zulässigen Steigerungssatzes mit schriftlicher Begründung. Externe Liquidationsservices (z. B. für Chefärzte) rechnen nach Provision ab und optimieren die Rechnungen systematisch.
Wann gilt das nicht?
Überhöhte Steigerungssätze ohne sachliche Begründung sind ein Verstoß gegen die GOÄ und können zu Schadensersatzansprüchen und Berufsrechtsverstößen führen. Für GKV-Patienten gelten ausschließlich EBM-Regeln; GOÄ-Optimierung ist nur für Privatpatienten und IGeL-Leistungen relevant.
Ärzteversichert berät zur korrekten und vollständigen Privatabrechnung und empfiehlt bei Bedarf Liquidationsservice-Partner für Ärzte.
Quellen
- Bundesärztekammer
- Kassenärztliche Bundesvereinigung
- BaFin – Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
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