Die private Rentenversicherung ist ein kapitalbildender Versicherungsvertrag, der dem Arzt ab einem vereinbarten Rentenbeginn eine lebenslange monatliche Rente oder eine Einmalzahlung garantiert und das Versorgungswerk als Pflichtversorgung ergänzt.

Ärzte als Pflichtmitglieder des berufsständischen Versorgungswerks haben bereits eine Basisabsicherung, können aber über private Rentenversicherungen zusätzliche Altersleistungen aufbauen. Bei Abschluss nach 2005 gilt die Ertragsanteilsbesteuerung: Nur der Ertragsanteil der Rente (bei Rentenbeginn mit 67 Jahren: 17 %) wird mit dem persönlichen Steuersatz versteuert.

Hintergrund

Private Rentenversicherungen existieren in drei Varianten: klassisch (Garantiezins zuletzt 0,25 % ab 2022), fondsgebunden (keine Garantie, Renditechance durch Aktienanlage) und hybride Produkte (Teilgarantie mit Fondsanteil). Die Beiträge sind steuerlich nicht abzugsfähig; die Leistungen unterliegen bei laufender Rente der Ertragsanteilsbesteuerung. Ein Vorteil für Ärzte: Im Todesfall vor Rentenbeginn wird das angesparte Kapital an Hinterbliebene ausgezahlt, sofern eine Beitragsrückgewähr vereinbart ist. Ärzteversichert empfiehlt, private Rentenversicherungen immer im Kontext der Versorgungswerksleistung und ggf. einer Rürup-Rente zu planen, um steuerliche Synergien zu nutzen.

Wann gilt das nicht?

Ärzte mit bereits hohen Versorgungswerksanwartschaften und weiteren Kapitalanlagen benötigen nicht zwingend eine zusätzliche private Rentenversicherung; häufig sind flexible Fondssparpläne mit besserer Liquidität die bessere Wahl. Für Ärzte kurz vor dem Ruhestand lohnt sich ein Neuabschluss wegen der kurzen Ansparphase oft nicht.

Quellen

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