Privatliquidation bezeichnet das Recht des niedergelassenen oder Chefarztes, Behandlungsleistungen direkt gegenüber dem Privatpatienten auf Grundlage der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abzurechnen und das Honorar unmittelbar einzuziehen.

Der Arzt stellt dem Privatpatienten eine Rechnung nach GOÄ; dieser reicht sie bei seiner privaten Krankenversicherung ein und erhält die Erstattung. Die Verjährungsfrist für Honorarforderungen beträgt 3 Jahre (§ 195 BGB); die Rechnung muss spätestens innerhalb dieser Frist gestellt werden.

Hintergrund

Bei der Privatliquidation rechnet der Arzt direkt mit dem Patienten ab, nicht über die KV. Die Rechnung muss die Anforderungen des § 12 GOÄ erfüllen: Datum der Leistung, GOÄ-Ziffer, Leistungsbeschreibung, Steigerungssatz und Betrag. Der Regelsteigerungssatz liegt beim 2,3-fachen; sachlich begründete Erhöhungen bis zum 3,5-fachen sind zulässig. Laut Statistiken des PKV-Verbands betrug das durchschnittliche PKV-Honorar je Arzt-Patientenkontakt 2023 rund 82 Euro, mehr als doppelt so hoch wie im GKV-Bereich. Mahnverfahren bei Zahlungsverzug sind zulässig; nach 30 Tagen Zahlungsverzug können Verzugszinsen geltend gemacht werden. Ärzteversichert empfiehlt, die Privatliquidation durch spezialisierte Abrechnungsdienstleister oder -software zu unterstützen, um Fehler und Honorarausfälle zu minimieren.

Wann gilt das nicht?

Chefärzte in Krankenhäusern dürfen nur liquidieren, wenn ihnen das Recht zur Privatliquidation vertraglich eingeräumt wurde; in vielen Chefarztverträgen ist dies jedoch standard. Für GKV-Patienten gilt ausschließlich EBM; eine Abrechnung nach GOÄ ist nur für Leistungen außerhalb des GKV-Leistungskatalogs (IGeL) zulässig.

Quellen

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