Die Produkthaftpflicht in der Arztpraxis deckt Schadensersatzansprüche ab, die entstehen, wenn durch ein in der Praxis eingesetztes oder abgegebenes Produkt ein Personenschaden beim Patienten verursacht wird; die Haftung richtet sich nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG).

Nach § 1 ProdHaftG haftet der Hersteller eines fehlerhaften Produkts ohne Verschuldensnachweis für Personenschäden; gibt der Arzt Produkte ab (z. B. Verbandsmittel, Einlagen, Medizinprodukte), kann er als Inverkehrbringer mithafte. Die gesetzliche Haftungsgrenze liegt bei 85 Mio. Euro je Schadensfall.

Hintergrund

Arztpraxen, die Medizinprodukte der Klassen I, IIa, IIb oder III einsetzen oder abgeben (z. B. Implantate, Kontaktlinsen, Orthesen), unterliegen den Anforderungen der EU-Medizinprodukteverordnung (MDR 2017/745). Kommt es zu einem Produktschaden, kann neben dem Hersteller auch die Praxis haftbar gemacht werden, wenn Aufklärungspflichten verletzt oder fehlerhafte Produkte eingesetzt wurden. Standard-Berufshaftpflichtpolicen für Ärzte schließen Produkthaftungsschäden häufig nur bis zu einem Sublimit ein; eigenständige Produkthaftpflichtbausteine decken Schäden in der Regel bis 5 Mio. Euro je Schadensfall. Ärzteversichert prüft, ob die bestehende Berufshaftpflicht ausreichende Produkthaftungsdeckung enthält, und ergänzt bei Bedarf gezielt.

Wann gilt das nicht?

Reines Behandlungsversagen (falsche Diagnose, Operationsfehler) ist kein Produkthaftungsfall und wird über die Berufshaftpflicht abgewickelt. Praxen, die ausschließlich Dienstleistungen erbringen und keine Produkte abgeben, haben kein relevantes Produkthaftungsrisiko.

Quellen

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