Die Prophylaxe-Abrechnung beim Zahnarzt umfasst die korrekte Abrechnung präventiver Leistungen wie professionelle Zahnreinigung, Fissurenversiegelung und Früherkennungsuntersuchungen gegenüber gesetzlichen Krankenkassen nach BEMA und gegenüber Privatpatienten nach GOÄ-Analogziffern.

GKV-Versicherte haben Anspruch auf zwei Kontrolluntersuchungen pro Jahr (BEMA-Nr. 01) sowie auf Früherkennungsuntersuchungen für Kinder (BEMA-Nr. FU 1-3). Die professionelle Zahnreinigung (PZR) ist keine GKV-Regelleistung; sie wird als individuelle Gesundheitsleistung (IGeL) nach GOÄ-Analogziffer abgerechnet und kostet durchschnittlich 80 bis 150 Euro.

Hintergrund

Seit 2021 haben GKV-Versicherte ab 18 Jahren Anspruch auf eine jährliche Professionelle Zahnreinigung als Kassenleistung, wenn sie regelmäßig an Früherkennungsmaßnahmen teilnehmen und das Bonusheft führen (§ 22a SGB V, eingeführt durch das Terminservice- und Versorgungsgesetz 2019). Die Vergütung über die Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV) erfolgt über den Einheitlichen Bewertungsmaßstab Zahnärzte (BEMA). Fissurenversiegelungen sind bei Kindern bis 17 Jahren GKV-Leistung (BEMA-Nr. Fis). Privatpatienten erhalten eine Rechnung nach GOÄ; Analogziffern nach § 6 Abs. 2 GOÄ werden für nicht explizit gelistete Prophylaxeleistungen eingesetzt. Ärzteversichert berät Zahnarztpraxen auch zur Absicherung von Haftungsrisiken im Bereich präventiver Leistungen.

Wann gilt das nicht?

GKV-Patienten ohne aktuelles Bonusheft oder ohne regelmäßige Vorsorgeteilnahme haben keinen Anspruch auf die erweiterte Prophylaxe als Kassenleistung; die PZR muss dann privat bezahlt werden. Kieferorthopädische Prophylaxemaßnahmen unterliegen anderen BEMA-Abschnitten.

Quellen

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