In der privaten Krankenversicherung werden Psychotherapieleistungen grundsätzlich erstattet, wenn ein approbierter Psychotherapeut oder Arzt die Behandlung durchführt; anders als in der GKV gibt es bei der PKV keine gesetzliche Mengenbeschränkung auf Stundenkontingente, solange die medizinische Notwendigkeit vorliegt.

PKV-Versicherte können Psychotherapie bei approbierten Therapeuten in Rechnung stellen lassen und erhalten in der Regel eine Erstattung nach GOÄ-Nr. 860 ff. (tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie) oder Nr. 870 ff. (analytische Psychotherapie); Verhaltenstherapie wird nach GOÄ-Nr. 849 abgerechnet. Ein Stundensatz liegt bei Privatpatienten je nach Therapeut zwischen 120 und 200 Euro.

Hintergrund

Im Gegensatz zur GKV, die auf 60 bis maximal 300 Stunden Richtlinientherapie begrenzt ist, erstattet die PKV so viele Therapiestunden wie medizinisch notwendig, sofern die Police keine abweichende Regelung enthält. Die Kostenübernahme muss in der Regel vor Therapiebeginn beantragt werden; viele PKV-Tarife verlangen eine Voranfrage spätestens ab der 5. Stunde. Alternative Verfahren (z. B. EMDR bei Traumata, Hypnotherapie) werden nur erstattet, wenn der Tarif diese explizit einschließt. Ärzteversichert empfiehlt PKV-Versicherten, vor Therapiebeginn die konkreten Erstattungsbedingungen des eigenen Tarifs zu prüfen und die Kostenübernahme schriftlich zu beantragen.

Wann gilt das nicht?

Coaching, Beratungsgespräche ohne ärztliche oder therapeutische Diagnose und nicht wissenschaftlich anerkannte Therapiemethoden werden von der PKV nicht erstattet. Manche Ergänzungstarife schließen psychische Erkrankungen für eine Wartezeit von bis zu 3 Jahren aus, wenn diese bei Vertragsabschluss bekannt waren.

Quellen

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