Regress-Vermeidung bezeichnet alle Maßnahmen, die Vertragsärzte ergreifen, um Rückforderungen der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) oder Krankenkassen nach einer Wirtschaftlichkeitsprüfung gemäß § 106 SGB V zu verhindern.

Liegt ein Arzt bei Arznei- oder Heilmittelverordnungen dauerhaft mehr als 25 bis 40 % über dem Fachgruppendurchschnitt, leiten Krankenkassen ein Wirtschaftlichkeitsprüfungsverfahren ein; bei nachgewiesener Unwirtschaftlichkeit kann der Prüfungsausschuss Regressbeträge in fünf- bis sechsstelliger Höhe festsetzen. Gegen Regressbescheide kann innerhalb von 1 Monat Widerspruch eingelegt werden.

Hintergrund

Zur Regress-Vermeidung gehören vier Kernstrategien: regelmäßige Auswertung der KV-Quartalsberichte (Verordnungsvolumen je Patient und EBM-Ziffer), Dokumentation medizinischer Begründungen für teure Verordnungen (Praxisbesonderheiten), bevorzugte Verordnung von Generika und Arzneimitteln auf der Substitutionsliste sowie Kenntnis der aktuellen Richtgrößen je KV-Bezirk. Bei Heilmittelverordnungen gelten ebenfalls Richtgrößen; bei deren Überschreitung um mehr als 25 % droht eine Beratung, bei mehr als 50 % ein Regress. Ärzteversichert informiert Ärzte über aktuelle Richtgrößen und empfiehlt spezialisierte Abrechnungsberatung, um Regressrisiken frühzeitig zu erkennen.

Wann gilt das nicht?

Privatärztlich tätige Ärzte ohne KV-Zulassung unterliegen keiner Wirtschaftlichkeitsprüfung. Ärzte mit einem nachweislich überdurchschnittlichen Anteil schwer erkrankter Patienten (z. B. onkologische Schwerpunktpraxis) können Praxisbesonderheiten erfolgreich geltend machen, die einen höheren Verordnungsaufwand erklären.

Quellen

Persönliche Beratung zu diesem Thema?

Kostenfreie Erstberatung anfragen →