Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung umfassen medizinische Maßnahmen zur Wiederherstellung oder Verbesserung der Gesundheit und Erwerbsfähigkeit nach schwerer Krankheit oder Operation; der Anspruch ist in §§ 40 ff. SGB V geregelt.

GKV-Versicherte haben Anspruch auf stationäre Rehabilitation von in der Regel 3 Wochen (§ 40 Abs. 3 SGB V), wenn ambulante Behandlung nicht ausreicht. Zwischen zwei stationären Reha-Maßnahmen muss in der Regel ein Abstand von 4 Jahren liegen; Ausnahmen gelten bei medizinischer Dringlichkeit. Eine Anschlussheilbehandlung (AHB) unmittelbar nach einem Krankenhausaufenthalt ist ohne Wartezeit möglich.

Hintergrund

Die GKV übernimmt Kosten für stationäre Reha in anerkannten Einrichtungen; der Eigenanteil beträgt seit 2024 maximal 10 Euro pro Tag für bis zu 28 Tage je Kalenderjahr. Ambulante Reha-Maßnahmen (z. B. Physiotherapie-Intensivprogramme) können ebenfalls genehmigt werden und dauern in der Regel 20 bis 30 Behandlungseinheiten. Ärzte stellen den Reha-Antrag auf Muster 61 (GKV-Formular) beim zuständigen Medizinischen Dienst (MD); dieser prüft die medizinische Notwendigkeit und spricht eine Empfehlung aus. Ärzteversichert informiert Ärzte darüber, wie die private Zusatzversicherung die GKV-Reha durch Chefarztbehandlung oder Wunschklinik ergänzen kann.

Wann gilt das nicht?

Berufliche Rehabilitation (Umschulung, Wiedereingliederung) fällt in den Zuständigkeitsbereich der Deutschen Rentenversicherung, nicht der GKV. Kuren zur Prävention (§ 23 SGB V) sind von der Rehabilitation zu unterscheiden und unterliegen anderen Voraussetzungen.

Quellen

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