Als Klinikarzt erwirbt der angestellte Arzt seine Rentenansprüche nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern im berufsständischen Versorgungswerk der Ärzte, das nach Landesrecht organisiert ist und in dem er als Pflichtmitglied Beiträge leistet.
Angestellte Ärzte zahlen Pflichtbeiträge an das ärztliche Versorgungswerk ihres Bundeslandes; der Beitragssatz entspricht dem Rentenversicherungsbeitrag (18,6 % des beitragspflichtigen Einkommens in 2024). Der Arbeitgeber (Krankenhaus) trägt die Hälfte des Beitrags. Die Rentenanwartschaften sind übertragbar, wenn der Arzt zwischen Bundesländern wechselt.
Hintergrund
Das ärztliche Versorgungswerk bietet neben der Altersrente auch Berufsunfähigkeitsrente und Hinterbliebenenrente. Die erreichbare Versorgungswerks-Altersrente für einen Facharzt mit 35 Beitragsjahren liegt je nach Versorgungswerk bei 2.500 bis 4.500 Euro monatlich. Im Gegensatz zur gesetzlichen Rentenversicherung werden Versorgungswerksrenten mit dem individuellen Einkommensteuersatz versteuert (nachgelagerte Besteuerung). Klinikärzte, die gleichzeitig eine GKV-Kassenzulassung halten, müssen prüfen, ob Beiträge in Versorgungswerk und gesetzlicher Rentenversicherung parallel anfallen. Ärzteversichert analysiert für Klinikärzte, ob die Versorgungswerksrente für den Ruhestand ausreicht oder eine Ergänzung durch private Vorsorge sinnvoll ist.
Wann gilt das nicht?
Ärzte, die außerhalb der Kammerbereiche tätig sind (z. B. EU-Ausland, reines Angestelltenverhältnis ohne Approbation) oder die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht nicht beantragt haben, können in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sein.
Quellen
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