Die Riester-Rente ist für die meisten Ärzte nicht förderfähig, da die staatliche Förderung nach § 10a EStG an die Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung geknüpft ist; Ärzte im berufsständischen Versorgungswerk sind von dieser Pflichtversicherung befreit.
Die Riester-Förderung (Grundzulage 175 Euro/Jahr, Kinderzulage bis 300 Euro je Kind) steht nur rentenversicherungspflichtigen Personen zu; Ärzte, die in ein ärztliches Versorgungswerk einzahlen und von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, haben keinen Anspruch. Ausnahme: Ärzte mit einem Restbetrag in der gesetzlichen Rentenversicherung (z. B. durch frühere Angestelltentätigkeit ohne Befreiung) können unter bestimmten Voraussetzungen riesterberechtigt sein.
Hintergrund
Die für Ärzte sinnvollere Alternative zur Riester-Rente ist die Rürup-Rente (Basisrente nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG), die ohne Pflichtversicherungsvoraussetzung abgeschlossen werden kann und Beiträge bis 27.566 Euro (2024, Alleinstehende) steuerlich absetzbar macht. Auch fondsgebundene Sparpläne, Immobilien und betriebliche Altersversorgung (für niedergelassene Ärzte als Arbeitgeber) sind relevante Alternativen. Riester-Verträge, die Ärzte in früheren Angestelltenphasen abgeschlossen haben, bleiben förderfähig, solange die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht nicht rückwirkend gilt. Ärzteversichert hilft Ärzten zu klären, ob ein bestehender Riester-Vertrag weiterhin förderfähig ist und welche Alternativen steuerlich vorteilhafter sind.
Wann gilt das nicht?
Angestellte Ärzte, die ihre Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung nicht beantragt haben, bleiben rentenversicherungspflichtig und sind damit riesterberechtigt. Ehegatten von riesterberechtigten Personen können ebenfalls einen Riester-Vertrag mit Zulagenförderung abschließen (Eigenbeitrag mindestens 60 Euro/Jahr).
Quellen
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