Röntgengeräte und digitale Volumentomografie-Geräte (DVT) sind in modernen Zahnarztpraxen für die dreidimensionale Diagnostik unverzichtbar; ihr Betrieb unterliegt strengen Anforderungen der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) von 2018 und des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG).
Ein digitales intraoales Röntgengerät kostet 5.000 bis 15.000 Euro; ein DVT-Gerät für dreidimensionale Aufnahmen (z. B. für Implantologie und Kieferchirurgie) kostet 50.000 bis 150.000 Euro. Der Betrieb erfordert eine Anzeige an die zuständige Behörde, regelmäßige Qualitätssicherungsprüfungen (Abnahmeprüfung, Konstantprüfung) und einen Strahlenschutzbevollmächtigten.
Hintergrund
Die Strahlenschutzverordnung 2018 hat die frühere Röntgenverordnung abgelöst und verschärfte Anforderungen an Qualitätssicherung und Dokumentation eingeführt. Für DVT-Geräte gilt zudem die DGZMK-S2k-Leitlinie, die medizinische Indikationen für DVT-Aufnahmen definiert; das Gerät darf nicht routinemäßig, sondern nur bei klinischer Notwendigkeit eingesetzt werden. Versicherungstechnisch sind Röntgen- und DVT-Geräte als Sondergeräte in der Inhaltsversicherung gesondert anzumelden; der Neuwert muss bei Versicherungsabschluss korrekt angegeben werden. Ärzteversichert prüft für Zahnarztpraxen, ob Röntgen- und DVT-Geräte im Versicherungsschutz korrekt erfasst sind und empfiehlt bei Bedarf ergänzende Gerätestillstandsversicherungen.
Wann gilt das nicht?
Zahnarztpraxen ohne eigene chirurgische oder implantologische Leistungen benötigen kein DVT-Gerät; die Überweisung an eine radiologische Praxis ist in diesen Fällen wirtschaftlich sinnvoller. Gemietete Geräte im Leasingmodell erfordern andere Versicherungsvereinbarungen als Eigentumsgeräte.
Quellen
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