Die frühere Röntgenverordnung (RöV) wurde zum 31. Dezember 2018 aufgehoben und durch die neue Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) ersetzt, die auf dem Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) von 2017 basiert und strengere Anforderungen an Qualitätssicherung und Strahlenschutzkompetenz stellt.
Betreiber von Röntgeneinrichtungen in Arzt- und Zahnarztpraxen müssen die Anlage vor Inbetriebnahme bei der zuständigen Landesbehörde anzeigen; die Abnahmeprüfung durch einen Medizinphysik-Experten (MPE) ist verpflichtend. Sachkundige Personen (Ärzte/Zahnärzte, MTR) müssen alle 5 Jahre Strahlenschutzkurse à 8 Stunden absolvieren, um den Sachkundenachweis aufrechtzuerhalten.
Hintergrund
Die StrlSchV 2018 hat folgende wesentliche Änderungen gegenüber der früheren Röntgenverordnung eingeführt: Ausweitung der Strahlenschutzgrundsätze (Rechtfertigung, Optimierung, Dosisbegrenzung) auf alle ionisierenden Strahlen, neue Anforderungen an die Qualitätssicherung (erweiterte Abnahme- und Konstantprüfungen), strengere Dokumentationspflichten für Patientenexpositionen sowie die Pflicht zur Benennung eines Strahlenschutzbevollmächtigten in jeder Praxis. Verstöße gegen die StrlSchV können als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldern bis zu 50.000 Euro oder als Straftat verfolgt werden. Ärzteversichert empfiehlt, die Einhaltung der StrlSchV regelmäßig zu prüfen und die relevante Dokumentation für behördliche Kontrollen bereitzuhalten.
Wann gilt das nicht?
Praxen ohne eigene Röntgenanlage unterliegen nicht der StrlSchV; für diagnostische Ultraschall- und MRT-Anlagen gelten andere gesetzliche Regelungen (keine ionisierende Strahlung). Nuklearmedizinische Einrichtungen unterliegen zusätzlichen atomrechtlichen Anforderungen.
Quellen
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