Rückstellungen in der Arztpraxis sind Verbindlichkeiten oder Aufwendungen, die dem Grunde nach feststehen, aber hinsichtlich ihrer genauen Höhe oder des Zeitpunkts noch ungewiss sind; sie mindern als Passivposten den Gewinn und damit die Steuerlast der Praxis im Jahr der Bildung.

Praxen, die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich (Bilanz) ermitteln, müssen Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten passivieren (§ 249 HGB); typische Posten sind Urlaubsrückstellungen für Mitarbeiter, Rückstellungen für Nachzahlungen (KV-Prüfungen, Steuern) und Pensionsrückstellungen bei Versorgungszusagen. Ärzte mit Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) bilden keine Rückstellungen.

Hintergrund

Steuerlich mindern Rückstellungen den Gewinn im Jahr ihrer Bildung, werden aber im Jahr der tatsächlichen Zahlung wieder aufgelöst. Urlaubsrückstellungen für nicht genommene Urlaubstage der Mitarbeiter sind im Jahresabschluss zwingend zu bilden, wenn die Praxis bilanziert (GmbH, BAG als Personengesellschaft). Rückstellungen für Haftpflichtschäden, die noch nicht abgewickelt sind, sind möglich, wenn ein konkreter Rechtsstreit droht. Pensionszusagen an den Praxisinhaber oder leitende Mitarbeiter erzeugen hohe steuerliche Rückstellungsbeträge, können aber bei Übertragung auf einen Versicherer in eine Direktversicherung umgewandelt werden. Ärzteversichert berät Ärzte zu den Wechselwirkungen zwischen Versicherungsverträgen (z. B. Direktversicherung) und Rückstellungsauflösung in der Praxisbilanz.

Wann gilt das nicht?

Ärzte mit EÜR (die meisten Einzelpraxen) bilden keine buchhalterischen Rückstellungen; sie setzen Ausgaben erst im Jahr der tatsächlichen Zahlung als Betriebsausgaben ab. Eine freiwillige Bildung von Rücklagen ist dennoch betriebswirtschaftlich sinnvoll.

Quellen

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