Die rückwirkende BU-Anerkennung bezeichnet das Recht des Versicherten, eine Berufsunfähigkeitsrente rückwirkend ab dem Eintritt der Berufsunfähigkeit zu erhalten, auch wenn der Anerkennungsbescheid des Versicherers erst Monate später erteilt wird.

BU-Versicherer müssen die Rente rückwirkend ab dem Monat zahlen, in dem die versicherte Berufsunfähigkeit tatsächlich eingetreten ist, unabhängig davon, wann der Antrag gestellt oder der Bescheid erteilt wurde. Rückständige Rentenbeträge werden einmalig als Nachzahlung ausgezahlt; die Verjährungsfrist für die Nachzahlungsforderung beträgt 3 Jahre ab Kenntnis (§ 195 BGB).

Hintergrund

Das BU-Antragsverfahren dauert in der Praxis 3 bis 12 Monate; in dieser Zeit läuft die BU-Rente noch nicht. Nach Anerkennung erstattet der Versicherer rückwirkend ab dem im Antrag genannten Eintrittsdatum. Für Ärzte besonders relevant: Die Berufsunfähigkeit tritt erst ein, wenn der Arzt zu mindestens 50 % dauerhaft (in der Regel 6 Monate) nicht mehr in der Lage ist, seinen zuletzt ausgeübten Beruf auszuüben; der Arzt sollte den BU-Eintritt daher so präzise wie möglich mit ärztlichen Attesten belegen. Verweigert der Versicherer die rückwirkende Zahlung, kann der Versicherte auf Zahlung klagen; das zuständige Gericht ist das Landgericht am Wohnsitz des Versicherten. Ärzteversichert begleitet Ärzte durch das BU-Anerkennungsverfahren und setzt bei Bedarf auf spezialisierte Fachanwälte für Versicherungsrecht.

Wann gilt das nicht?

Eine rückwirkende Anerkennung ist ausgeschlossen, wenn die Berufsunfähigkeit durch eine bei Vertragsabschluss bekannte und arglistig verschwiegene Vorerkrankung verursacht wurde. Befristete Anerkennungen (sogenannte Anerkenntnisse auf Zeit) können nach Ablauf erneut geprüft werden.

Quellen

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