Die Rürup-Rente (Basisrente) ist eine staatlich geförderte private Altersvorsorge nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG, bei der Beiträge als Sonderausgaben steuerlich absetzbar sind; für selbstständige Ärzte im Hocheinkommensbereich ist sie das steuerlich effizienteste Instrument zur ergänzenden Altersvorsorge.
In 2024 können Ärzte bis zu 27.566 Euro (Alleinstehende) bzw. 55.132 Euro (Ehepaare) als Rürup-Beiträge steuerlich absetzen; bei einem Grenzsteuersatz von 42 % ergibt das eine Steuerersparnis von bis zu 11.578 Euro pro Jahr. Die Leistungen werden im Rentenalter mit dem dann geltenden Steuersatz besteuert (nachgelagerte Besteuerung).
Hintergrund
Rürup-Renten sind nicht kapitalisierbar, nicht übertragbar und nicht beleihbar; sie zahlen eine lebenslange Rente aus und können nicht vor Rentenbeginn aufgelöst werden. Für niedergelassene Ärzte mit hohem Gewinn ist der sofortige Steuervorteil bei der Einzahlung oft größer als die Steuerlast bei der Rentenzahlung, sodass ein Nettogewinn entsteht. Produktvarianten: klassische Rürup mit Garantiezins (0,25 % in 2024), fondsgebundene Rürup (höhere Renditechancen, keine Garantie) und hybride Produkte. Die Beitragsflexibilität ist ein Vorteil für Ärzte mit schwankenden Praxisgewinnen: Einzahlungen können jährlich variiert werden. Ärzteversichert vergleicht für Ärzte Rürup-Produkte nach Kosten, Rentengarantie und Fondsuniversum und stellt sicher, dass das Produkt zum individuellen Steuerprofil passt.
Wann gilt das nicht?
Ärzte kurz vor dem Rentenalter profitieren weniger, da die Ansparphase kurz ist. Im Todesfall vor Rentenbeginn verfällt das angesammelte Kapital, sofern keine Beitragsrückgewähr oder Hinterbliebenenrente vereinbart ist; diese Zusatzklauseln erhöhen die Kosten.
Quellen
- Bundesministerium der Finanzen
- Deutsche Rentenversicherung
- GDV – Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
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