Ein ruhender PKV-Vertrag (PKV-Anwartschaft) ermöglicht es einem privat Krankenversicherten, seinen Tarif ohne Kündigung vorübergehend zu unterbrechen und dabei die aufgebauten Altersrückstellungen zu erhalten, indem nur ein deutlich reduzierter Anwartschaftsbeitrag gezahlt wird.

PKV-Mitglieder können ihren Vertrag ruhen lassen, wenn sie vorübergehend pflichtversichert in der GKV werden (z. B. durch Beschäftigung unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze oder Elterngeld). Der Anwartschaftsbeitrag beträgt je nach Tarif 5 bis 30 % des regulären Monatsbeitrags; die Altersrückstellungen bleiben vollständig erhalten.

Hintergrund

Der ruhende PKV-Vertrag ist insbesondere relevant für Ärzte, die nach der Niederlassung vorübergehend wieder in eine Klinik wechseln und dabei die Jahresarbeitsentgeltgrenze (2024: 69.300 Euro brutto) unterschreiten, oder für Ärztinnen in der Elternzeit. Die Reaktivierung des PKV-Vertrags nach dem Ruhezustand erfolgt ohne erneute Gesundheitsprüfung; alle erworbenen Ansprüche gelten wieder. Ohne Anwartschaft würde bei Wiedereintritt eine neue Gesundheitsprüfung fällig werden, was bei zwischenzeitlich eingetretenen Erkrankungen zu Ausschlüssen oder Beitragszuschlägen führen kann. Ärzteversichert berät Ärzte, wann eine Anwartschaft sinnvoll ist und welche Alternativen (z. B. Anwartschafts- vs. Ruhezustandsregelung) je nach Lebensphase besser passen.

Wann gilt das nicht?

Freiwillig GKV-Versicherte können nicht gleichzeitig einen ruhenden PKV-Vertrag halten; der Vertrag ruht nur, wenn eine Pflichtversicherung in der GKV vorliegt. Wer endgültig in die GKV wechselt, sollte den PKV-Vertrag regulär kündigen, da sonst weiterhin Anwartschaftsbeiträge anfallen.

Quellen

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