Sektion und Einwilligung bezeichnet das Recht und die Voraussetzungen für die Obduktion (Sektion) eines Verstorbenen in Deutschland, wobei zwischen der klinischen Sektion mit Einwilligung der Angehörigen und der behördlich angeordneten Sektion bei unklarem Todesfall unterschieden wird.

Eine klinische Obduktion zur Klärung der Todesursache oder zur Qualitätssicherung bedarf der ausdrücklichen Einwilligung der nächsten Angehörigen des Verstorbenen oder einer zu Lebzeiten erteilten Einwilligung des Patienten selbst. Die Einwilligung muss in der Regel schriftlich vorliegen.

Hintergrund

Die Rechtsgrundlagen für Obduktionen finden sich in den Bestattungsgesetzen der einzelnen Bundesländer sowie in § 87a StPO (gerichtliche Obduktion bei Verdacht auf nicht natürlichen Tod). Eine klinische Sektion (pathologische Obduktion) ohne behördlichen Auftrag ist nur mit Einwilligung zulässig; das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen (Art. 2 GG) und das Recht auf postmortale Würde wirken fort. Klinische Obduktionen liefern wichtige Erkenntnisse: In ca. 20 bis 30 Prozent der Fälle werden bei klinischen Obduktionen diagnoseabweichende Befunde festgestellt. In Deutschland sind behördlich angeordnete Obduktionen bei Verdacht auf Fremdverschulden, Arbeitsunfall oder nicht natürlichem Tod ohne Einwilligung der Angehörigen möglich (§ 87 StPO). Für die Aufklärungspflicht des Arztes gegenüber Angehörigen vor einer klinischen Obduktion gelten die allgemeinen Grundsätze des Patientenrechtsgesetzes entsprechend.

Wann gilt das nicht?

Bei gerichtlich angeordneten Obduktionen (staatsanwaltschaftliche Sektion) entfällt das Einwilligungserfordernis. Hygienisch begründete Obduktionen bei meldepflichtigen Infektionskrankheiten können ebenfalls ohne Einwilligung angeordnet werden (§ 25 IfSG).

Quellen

Ärzteversichert informiert Ärzte über ihre Rechts- und Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit Obduktionen und Einwilligungsanforderungen.

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