Selektivverträge für Ärzte sind individuelle oder kollektive Vereinbarungen zwischen Ärzten bzw. Ärzteverbünden und einzelnen gesetzlichen Krankenkassen, die außerhalb der KV-Regelversorgung besondere Versorgungsmodelle, Vergütungsformen oder Behandlungspfade festlegen.

Selektivverträge nach § 73b SGB V (Hausarztverträge) oder § 140a SGB V (besondere Versorgung) erlauben Ärzten, direkt mit Krankenkassen zu verhandeln. Die Vergütung liegt in vielen Selektivverträgen 10 bis 30 Prozent über dem KV-Regelhonorar; dafür werden definierte Qualitäts- und Dokumentationsanforderungen erfüllt.

Hintergrund

Selektivverträge wurden durch das GKV-Modernisierungsgesetz 2004 und spätere Reformen eingeführt, um Wettbewerb und Qualität im Gesundheitswesen zu fördern. Für die Hausarztversorgung schreiben § 73b SGB V vor, dass Krankenkassen mit Hausarztverbänden Verträge schließen müssen. Für fachärztliche Versorgung und integrierte Versorgung bietet § 140a SGB V den rechtlichen Rahmen. Teilnehmende Ärzte verpflichten sich zu strukturierten Behandlungsprogrammen, Leitlinieneinhaltung und Dokumentation; im Gegenzug erhalten sie extrabudgetäre, stabile Vergütungen. Wichtig ist, dass Selektivverträge oft administrative Mehrarbeit (Berichtspflichten, IT-Schnittstellen) mit sich bringen. Die Teilnahme ist in der Regel freiwillig; in bestimmten Regionen ist die Selektivvertragsteilnahme jedoch faktisch notwendig, um wettbewerbsfähig zu bleiben.

Wann gilt das nicht?

Reine Privatpraxen ohne Kassenzulassung können keine Selektivverträge mit GKV abschließen. Zahnärzte haben eigene selektivvertragliche Regelungen im SGB V (§ 73c). Selektivverträge ersetzen nicht die Bedarfsplanung nach KV; eine Zulassung als Vertragsarzt ist Grundvoraussetzung.

Quellen

Ärzteversichert gibt Ärzten einen strukturierten Überblick über bestehende Selektivvertragsangebote in ihrer Region und hilft, die Konditionen zu bewerten.

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