Social-Media-Recht für Arztpraxen bezeichnet die Gesamtheit der rechtlichen Vorschriften, die Arztpraxen beim Auftreten auf sozialen Netzwerken einhalten müssen, einschließlich Heilmittelwerbegesetz (HWG), Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), ärztlichem Berufsrecht und Telemediengesetz (TMG).

Ärzte dürfen auf Social Media sachliche Informationen über ihre Praxis, Leistungen und Fachgebiete kommunizieren. Verboten sind irreführende oder anpreisende Werbung, Vorher-Nachher-Bilder bei ästhetischen Eingriffen (§ 11 HWG) sowie die Veröffentlichung von Patientendaten oder -bildern ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung.

Hintergrund

Das Heilmittelwerbegesetz (HWG) begrenzt die Werbemöglichkeiten für Medizinprodukte, Arzneimittel und medizinische Dienstleistungen erheblich. Vor-und-Nach-Bilder für chirurgische Eingriffe sind nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 HWG verboten. Das ärztliche Berufsrecht (Musterberufsordnung § 27 MBO-Ä) verbietet anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung; sachliche Informationen sind erlaubt. Datenschutzrechtlich gilt: Patientenfotos, Fallberichte oder erkennbare Patientendaten dürfen nur mit ausdrücklicher schriftlicher DSGVO-konformer Einwilligung veröffentlicht werden. Praxisprofile auf Instagram oder Facebook, die kommerziell genutzt werden, müssen ein Impressum nach § 5 TMG enthalten. Bei Verletzungen drohen Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbraucherschutzorganisationen sowie berufsrechtliche Rügen der Ärztekammer.

Wann gilt das nicht?

Rein private Profile ohne Bezug zur ärztlichen Tätigkeit unterliegen nicht dem Berufsrecht. Praxen, die gar keine Social-Media-Präsenz haben, sind von diesen Regelungen nicht betroffen. Wissenschaftliche Kommunikation auf Fachplattformen (z. B. ResearchGate) ist weniger restriktiv als kommerzielle Patientenkommunikation.

Quellen

Ärzteversichert unterstützt Arztpraxen dabei, einen rechtlich sicheren Social-Media-Auftritt zu gestalten und Abmahnrisiken zu minimieren.

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