Die Sozialversicherungspflicht für Ärzte bezeichnet die gesetzliche Verpflichtung zur Beitragszahlung in die verschiedenen Zweige der Sozialversicherung; dabei gelten für niedergelassene und angestellte Ärzte unterschiedliche Regelungen.
Niedergelassene Ärzte sind als Pflichtmitglieder im ärztlichen Versorgungswerk von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit (§ 6 Abs. 1 SGB VI) und können sich von der Krankenversicherungspflicht nach § 6 SGB V befreien lassen. Angestellte Ärzte unterliegen der vollen Sozialversicherungspflicht bis zur Beitragsbemessungsgrenze; ihr Arbeitgeber trägt die Hälfte der Beiträge.
Hintergrund
Die Sozialversicherungspflicht in Deutschland ist in den §§ 5–7 SGB V (Krankenversicherung), §§ 1, 5, 6 SGB VI (Rentenversicherung), §§ 20 SGB XI (Pflegeversicherung) und §§ 24–26 SGB III (Arbeitslosenversicherung) geregelt. Niedergelassene Ärzte zahlen Pflichtbeiträge ins berufsständische Versorgungswerk; der Beitragssatz entspricht in der Regel dem der GRV (18,6 Prozent). PKV-pflichtige Ärzte zahlen keine GKV-Beiträge; sie finanzieren ihre Krankenversicherung vollständig selbst. Der Pflegeversicherungsbeitrag ist für PKV-versicherte Ärzte privat zu zahlen (§ 23 SGB XI). Berufsanfänger in Kliniken unterschreiten häufig im ersten Jahr die Beitragsbemessungsgrenze und sind damit automatisch GKV-pflichtig; ein Wechsel in die PKV ist ab Überschreiten der Jahresentgeltgrenze (2024: 69.300 Euro brutto) möglich.
Wann gilt das nicht?
Ärzte, die ausschließlich auf Honorarbasis und ohne sozialversicherungsrechtliche Eingliederung tätig sind, können von der Sozialversicherungspflicht ausgenommen sein (bei echter Selbständigkeit). Beamtete Ärzte (z. B. an Universitätskliniken) unterliegen dem Beihilferecht und nicht der GKV oder GRV.
Quellen
- Deutsche Rentenversicherung – Versorgungswerk und GRV
- Gesetze im Internet – SGB V, § 6
- Bundesministerium für Gesundheit – Sozialversicherung
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