Stationäre Leistungen in der PKV sind die Versicherungsleistungen für Krankenhausaufenthalte, die über die gesetzliche Grundversorgung hinausgehen und je nach Tarif Chefarztbehandlung, Einzelzimmer, Zweibettzimmer und weitere Wahlleistungen umfassen.
PKV-Tarife mit vollem stationären Schutz übernehmen in der Regel Chefarztbehandlung (GOÄ-Faktor 2,3 und höher), Einzel- oder Zweibettzimmer sowie alle medizinisch notwendigen Behandlungen. Die Kostenerstattung erfolgt nach tatsächlichen Kosten; eine Begrenzung auf Kassentarife wie bei GKV-Patienten gibt es nicht.
Hintergrund
Rechtsgrundlage ist § 192 Abs. 1 Nr. 2 VVG, der die Krankenversicherung als Kostenerstattung für stationäre Behandlungen definiert. Krankenhäuser dürfen mit PKV-Patienten Wahlleistungsvereinbarungen nach § 17 KHEntgG treffen; nur explizit vereinbarte Wahlleistungen (Chefarzt, Unterkunft) dürfen berechnet werden. Liquidationen des Chefarztes erfolgen nach GOÄ; der Steigerungsfaktor kann je nach Aufwand und Vereinbarung bis zum 3,5-Fachen des Regelwerts betragen. Viele PKV-Tarife erstatten auch Belegarzthonorare, Anästhesieleistungen und Konsiliararztrechnungen. Bei längeren Aufenthalten sind zusätzliche Leistungen wie Psychotherapie im Krankenhaus je nach Tarif ein- oder ausgeschlossen. Wichtig: Einige PKV-Tarife begrenzen die Kostenerstattung auf bestimmte Tagessätze oder Höchstgrenzen; dies ist beim Tarifabschluss zu prüfen.
Wann gilt das nicht?
Reine Ambulanztarife ohne stationären Baustein decken keine Krankenhausleistungen ab. Tarife mit Begrenzungen auf den einfachen Abrechnungssatz schließen Chefarztbehandlung zum vollen GOÄ-Faktor aus. Auslandsaufenthalte können einem gesonderten Auslandskrankentarif unterliegen.
Quellen
- PKV-Verband – Stationäre Leistungen
- Gesetze im Internet – VVG, § 192
- GDV – Krankenversicherungsleistungen
Ärzteversichert hilft Ärzten, den richtigen PKV-Tarif mit umfassendem stationärem Schutz auszuwählen.
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