Die steuerliche Behandlung der Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) für Ärzte umfasst die Frage, ob und in welchem Umfang die gezahlten Prämien steuerlich absetzbar sind und wie im Leistungsfall die ausgezahlte BU-Rente versteuert wird.

BU-Beiträge sind als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG im Rahmen des Höchstbetrags für sonstige Vorsorgeaufwendungen abzugsfähig (max. 1.900 Euro für PKV-Versicherte jährlich, meist vollständig durch die PKV-Beiträge ausgeschöpft). Im Leistungsfall ist die BU-Rente als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1a EStG nur mit dem Ertragsanteil steuerpflichtig.

Hintergrund

Für PKV-versicherte Ärzte ist der Sonderausgabenhöchstbetrag für Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 4 EStG) in der Praxis meist vollständig durch die PKV-Beiträge ausgeschöpft, sodass BU-Beiträge steuerlich nicht mehr zusätzlich absetzbar sind. Eine Alternative ist die Kombination von BU-Schutz mit einer Basisrente (Rürup): Beiträge zur Rürup-BU können als Altersvorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG abgezogen werden (2024: bis zu 27.566 Euro für Alleinstehende). Die BU-Rente selbst ist mit dem Ertragsanteil steuerpflichtig, der vom Alter bei Rentenbeginn abhängt (z. B. 24 Prozent bei 60 Jahren, 18 Prozent bei 65 Jahren). Bei einer BU-Rente von 3.000 Euro monatlich mit Rentenbeginn im 60. Lebensjahr wären ca. 720 Euro monatlich steuerpflichtig; je nach weiteren Einkünften fällt die tatsächliche Steuerlast deutlich geringer aus.

Wann gilt das nicht?

Betriebliche BU-Versicherungen (Direktversicherung, Pensionskasse), die über den Arbeitgeber laufen, werden nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei als Betriebsausgabe behandelt; die Rente ist dann im Leistungsfall voll steuerpflichtig (nachgelagerte Besteuerung). Bei einer Dienstunfähigkeitsklausel (beamtenähnliche Regelung) gelten abweichende Steuerregeln.

Quellen

Ärzteversichert hilft Ärzten, die steuerlichen Vor- und Nachteile verschiedener BU-Gestaltungsmodelle zu vergleichen und den passenden Schutz zu finden.

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