Die steuerlichen Folgen einer Betriebsaufgabe einer Arztpraxis umfassen die vollständige Aufdeckung aller stillen Reserven im Praxisvermögen, die Besteuerung des Aufgabegewinns und die Möglichkeit, steuerliche Vergünstigungen nach §§ 16 und 34 EStG in Anspruch zu nehmen.

Bei Betriebsaufgabe wird ein Aufgabegewinn ermittelt, der sich aus dem Verkehrswert aller Wirtschaftsgüter (Einrichtung, Geräte, Praxiswert) abzüglich des Buchwerts und Aufgabekosten ergibt. Auf Antrag kann ein Freibetrag von bis zu 45.000 Euro (§ 16 Abs. 4 EStG) und die Fünftelregelung oder der ermäßigte Steuersatz nach § 34 EStG genutzt werden, um die Steuerlast zu reduzieren.

Hintergrund

Die Betriebsaufgabe einer freiberuflichen Arztpraxis unterliegt den §§ 16 und 18 Abs. 3 EStG. Anders als bei einer Veräußerung gibt es keine aktiven Käufer; der Arzt überführt alle Wirtschaftsgüter ins Privatvermögen oder vernichtet sie. Der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG in Höhe von bis zu 45.000 Euro steht Steuerpflichtigen zu, die das 55. Lebensjahr vollendet haben oder dauernd berufsunfähig sind; er verringert sich, wenn der Aufgabegewinn 136.000 Euro übersteigt. Für den steuerpflichtigen Aufgabegewinn kann der ermäßigte Steuersatz von 56 Prozent des Durchschnittssteuersatzes (§ 34 EStG) beantragt werden; dies kann die Steuerbelastung gegenüber dem normalen Steuersatz deutlich senken. Wichtig: Überführung von Praxisimmobilien ins Privatvermögen kann bei späterer Veräußerung eine Spekulationssteuer auslösen.

Wann gilt das nicht?

Bei einer Praxisveräußerung (mit Käufer) gelten die Regelungen zur Veräußerungsgewinnbesteuerung, nicht die der Betriebsaufgabe. Ärzte unter 55 Jahren, die nicht dauerhaft berufsunfähig sind, erhalten den Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG nicht. Bei schrittweiser Reduzierung der Tätigkeit (Teilbetriebsaufgabe) gelten anteilige Regeln.

Quellen

Ärzteversichert empfiehlt Ärzten, die eine Praxisaufgabe planen, frühzeitig einen auf Heilberufe spezialisierten Steuerberater hinzuzuziehen.

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