Steuern bei angestellt vs. niedergelassen bezeichnet den steuerlichen Vergleich zwischen dem Status als angestellter Krankenhausarzt (Lohnsteuer, Arbeitnehmerveranlagung) und dem eines niedergelassenen Arztes (Freiberufler, Einnahmen-Überschuss-Rechnung) mit ihren jeweiligen Gestaltungsmöglichkeiten.

Angestellte Ärzte zahlen Lohnsteuer plus Solidaritätszuschlag; ihr Arbeitgeber führt die Steuer direkt ab. Niedergelassene Ärzte zahlen Einkommensteuer auf den Gewinn ihrer freiberuflichen Praxis, leisten Vorauszahlungen und haben deutlich mehr Spielraum bei Betriebsausgaben, Investitionsabzug und Altersvorsorge.

Hintergrund

Angestellte Ärzte haben nach Steuern wenig eigene Gestaltungsmöglichkeiten; Werbungskosten (Fachliteratur, Arbeitsmittel, Fortbildungen) können nach § 9 EStG abgesetzt werden, sind aber auf den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro begrenzt, wenn keine Nachweise erbracht werden. Niedergelassene Ärzte können dagegen alle beruflich veranlassten Kosten als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG abziehen, einschließlich Fahrtkosten, PKW-Anteil, Homeoffice, Fortbildungsreisen und Praxisausstattung. Der Investitionsabzugsbetrag (§ 7g EStG) ermöglicht eine Steuerverschiebung um bis zu vier Jahre. Niedergelassene Ärzte zahlen keine Gewerbesteuer (freiberufliche Einkünfte nach § 18 EStG); angestellte Ärzte sind davon nicht betroffen. Der Spitzensteuersatz von 45 Prozent gilt ab ca. 277.826 Euro zu versteuerndem Einkommen (2024) für beide Gruppen.

Wann gilt das nicht?

Bei gemischten Tätigkeiten (angestellt und niedergelassen gleichzeitig) sind Einkünfte getrennt zu ermitteln. Wenn ein niedergelassener Arzt labordiagnostische Leistungen erbringt, die steuerrechtlich als gewerblich eingestuft werden, fällt Gewerbesteuer an. Ärzte in MVZ-GmbH sind Gesellschafter-Geschäftsführer; ihre Einkünfte kommen aus Gesellschaftergehalt und Gewinnausschüttung.

Quellen

Ärzteversichert hilft Ärzten beim Vergleich der steuerlichen Rahmenbedingungen verschiedener Beschäftigungsformen und bei der Karriereplanung.

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