Die Steuerprüfung in der Arztpraxis ist eine durch das Finanzamt angeordnete Außenprüfung nach § 193 AO, bei der Buchführung, Einnahmen, Betriebsausgaben und steuerliche Erklärungen einer Praxis über mehrere Jahre geprüft werden.
Arztpraxen werden je nach Umsatz und Gewinn in verschiedene Prüfungsklassen eingeteilt; Großbetriebe (Umsatz über 15 Millionen Euro) werden nahezu jährlich geprüft, Mittelbetriebe alle drei bis vier Jahre, Kleinbetriebe alle sechs bis acht Jahre. Nachzahlungen aus Betriebsprüfungen belaufen sich in Arztpraxen im Schnitt auf mehrere zehntausend Euro.
Hintergrund
Rechtsgrundlage ist die Abgabenordnung (AO), insbesondere §§ 193–207 AO. Das Finanzamt kündigt die Prüfung in der Regel mindestens zwei Wochen vorher an (§ 197 AO). Geprüft werden typischerweise die letzten drei bis vier Jahre. Schwerpunkte bei Arztpraxen: Abgrenzung steuerfreier Heilbehandlungsleistungen von umsatzsteuerpflichtigen IGeL-Leistungen und Gutachten, Angemessenheit von Betriebsausgaben (Kfz-Nutzung, Bewirtungskosten, Reisekosten), Korrektheit von Abschreibungen auf Praxiseinrichtung, ordnungsgemäße Kassenführung (bei Bareinnahmen). Fehler bei der Kassenführung können zu Sicherheitszuschlägen führen (geschätzter Mehrumsatz). Eine vollständige und ordnungsgemäße Buchführung sowie die Aufbewahrung aller Belege für zehn Jahre (§ 147 AO) ist deshalb essenziell.
Wann gilt das nicht?
Rein angestellte Ärzte ohne eigene Praxis unterliegen keiner Betriebsprüfung als Praxisinhaber; ihr Arbeitgeber wird ggf. geprüft. Ärzte, die ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielen, können von einer Lohnsteueraußenprüfung betroffen sein, nicht von einer Betriebsprüfung.
Quellen
- BMF – Betriebsprüfung und Außenprüfung
- Gesetze im Internet – AO § 193
- Bundesärztekammer – Steuerliche Pflichten der Praxis
Ärzteversichert empfiehlt Praxisinhabern, im Vorfeld einer Betriebsprüfung alle Unterlagen vollständig zu sichten und gemeinsam mit dem Steuerberater mögliche Schwachstellen zu identifizieren.
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