Eine Stiftung ist eine rechtsfähige Organisation, die auf Dauer einem bestimmten Zweck gewidmetes Vermögen verwaltet; für Ärzte kann sie ein leistungsstarkes Instrument zur Vermögenssicherung, Steueroptimierung und Förderung medizinischer oder humanitärer Ziele sein.
Ärzte nutzen Stiftungen vor allem für drei Zwecke: die gemeinnützige Stiftung zur steuerlichen Förderung und zur Förderung medizinischer Forschung oder sozialer Projekte; die Familienstiftung zur Vermögensnachfolge und Erbschaftsteuerreduzierung; und die unternehmensverbundene Stiftung zur Praxisnachfolge ohne Zerschlagung.
Hintergrund
Das Stiftungsrecht ist bundesweit im BGB (§§ 80–88) und in den Stiftungsgesetzen der Länder geregelt. Für die Anerkennung einer Stiftung bedarf es eines dauerhaften Stiftungszwecks, ausreichenden Stiftungskapitals (in der Praxis mindestens 50.000 Euro, empfohlen 100.000 bis 500.000 Euro) und der Anerkennung durch die zuständige Stiftungsbehörde. Gemeinnützige Stiftungen sind nach §§ 51–68 AO von der Körperschaftsteuer befreit; Zustiftungen und Spenden an gemeinnützige Stiftungen sind für den Stifter steuerlich abzugsfähig (bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte). Bei Einbringung von Betriebsvermögen (z. B. Praxis) in eine Stiftung können erhebliche Schenkungsteuerbelastungen entstehen; steuerliche Beratung ist unerlässlich. Familienstiftungen unterliegen der Erbersatzsteuer alle 30 Jahre.
Wann gilt das nicht?
Kleine Vermögen unter 100.000 Euro sind für eine eigenständige Stiftungsgründung in der Regel unwirtschaftlich; hier bieten Treuhandstiftungen bei einer Bürgerstiftung eine Alternative. Wer Flexibilität benötigt (Kapital soll jederzeit abrufbar sein), ist mit einer Stiftung schlecht beraten, da das Stiftungsvermögen dauerhaft gebunden ist.
Quellen
- BMF – Gemeinnützigkeit und Stiftungen
- Bundesärztekammer – Vermögensgestaltung für Ärzte
- Gesetze im Internet – BGB § 80
Ärzteversichert berät Ärzte dabei, ob und welche Form der Stiftung zu ihrer individuellen Vermögens- und Lebenssituation passt.
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