Das Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) verpflichtet alle Arztpraxen, die ionisierende Strahlung einsetzen, zur Einhaltung strenger Schutzmaßnahmen für Patienten, Personal und die Öffentlichkeit.

Das Strahlenschutzgesetz regelt seit 2018 umfassend den Umgang mit ionisierender Strahlung in medizinischen Einrichtungen. Praxisinhaber müssen eine Genehmigung oder Anzeige erstatten, einen Strahlenschutzbeauftragten benennen und regelmäßige Qualitätssicherungsmaßnahmen nachweisen.

Hintergrund

Das Strahlenschutzgesetz trat am 1. Januar 2019 in Kraft und löste das frühere Atomgesetz sowie die Röntgenverordnung weitgehend ab. Es setzt die europäische Richtlinie 2013/59/Euratom in deutsches Recht um. Die Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) konkretisiert die Anforderungen im Detail.

Für Arztpraxen mit Röntgengeräten, CT oder nuklearmedizinischen Anwendungen gelten insbesondere folgende Pflichten:

  • Genehmigungspflicht: Der Betrieb von Röntgenanlagen bedarf grundsätzlich einer behördlichen Genehmigung durch die zuständige Landesbehörde. Für einfache Röntgengeräte zur Diagnostik gilt in manchen Bundesländern eine vereinfachte Anzeigepflicht.
  • Strahlenschutzbeauftragter: Jede Praxis mit Strahlungsanwendung muss eine fachkundige Person als Strahlenschutzbeauftragten benennen. Der Praxisinhaber selbst kann diese Aufgabe übernehmen, wenn er die erforderliche Fachkunde besitzt.
  • Fachkundenachweis: Ärzte, die Strahlung anwenden, müssen ihre Fachkunde alle fünf Jahre durch anerkannte Kurse aktualisieren.
  • Qualitätssicherung: Röntgengeräte sind jährlich durch einen zugelassenen Sachverständigen zu prüfen; die Abnahmeprüfung bei Neuinstallation ist Pflicht.
  • Dosisüberwachung: Personal, das einer Strahlenexposition ausgesetzt ist, muss mit einem Dosimeter ausgestattet werden. Der Grenzwert für beruflich exponierte Personen beträgt 20 Millisievert (mSv) pro Jahr, gemittelt über fünf Jahre.

Verstöße gegen das Strahlenschutzgesetz können als Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeldern bis zu 50.000 Euro oder als Straftatbestände geahndet werden.

Wann gilt das nicht?

Nicht unter das Strahlenschutzgesetz fallen Praxen, die ausschließlich nicht-ionisierende Strahlung einsetzen, etwa Ultraschall, Infrarottherapie oder Magnetresonanztherapie ohne radioaktive Tracer. Reine Allgemeinmediziner ohne eigenes Röntgengerät oder nuklearmedizinisches Equipment sind von den Genehmigungspflichten ausgenommen. Auch der Einsatz von Lasern wird durch das Medizinprodukterecht und nicht durch das StrlSchG geregelt.

Belegärzte, die fremde Geräte in Kliniken nutzen, tragen in der Regel keine eigene Genehmigungspflicht; diese liegt beim Krankenhausbetreiber.

Bei Ärzteversichert erhalten niedergelassene Ärzte eine spezialisierte Beratung, um Versicherungslücken im Zusammenhang mit strahlenschutzrechtlichen Haftungsrisiken zu erkennen und zu schließen.

Quellen

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