Die studentische Krankenversicherung ist eine beitragsgünstige gesetzliche Krankenversicherung für immatrikulierte Studierende, die bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres gilt und auch Medizinstudierende im Praktischen Jahr (PJ) abdeckt.
Studierende in der GKV zahlen 2026 einen einheitlichen Beitrag von monatlich rund 120 Euro inklusive Pflegeversicherung. Die Mitgliedschaft endet spätestens mit dem 30. Geburtstag oder nach dem 14. Fachsemester, sofern kein begründeter Ausnahmefall vorliegt.
Hintergrund
Die studentische Krankenversicherung ist in § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V geregelt. Sie gilt für alle ordentlich immatrikulierten Studierenden an staatlich anerkannten Hochschulen. Der Beitragssatz für Studenten ist auf die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes begrenzt; hinzu kommt der kassenindividuelle Zusatzbeitrag sowie der Pflegeversicherungsbeitrag.
Für Medizinstudierende sind folgende Punkte besonders relevant:
- PJ-Versicherungsschutz: Im Praktischen Jahr (letztes Studienjahr) bleibt die studentische Versicherung erhalten, sofern die Immatrikulation fortbesteht. Viele PJ-Studierende erhalten von ihrer Klinik eine Aufwandsentschädigung, die in der Regel beitragsfrei ist.
- Familienmitversicherung: Wer unter 25 Jahre alt ist und kein eigenes Einkommen über 538 Euro monatlich erzielt, kann beitragsfrei über die Eltern familienversichert bleiben. Die Mitversicherung entfällt jedoch automatisch mit dem Wechsel in die Pflichtversicherung als Student.
- Beitragsfreiheit bei Elternzeit: Eltern, die während des Studiums ein Kind betreuen, können unter bestimmten Voraussetzungen beitragsreduziert oder beitragsfrei versichert bleiben.
- Kassenwahl: Studierende können frei unter den gesetzlichen Kassen wählen; ein Wechsel ist mit dreimonatiger Kündigungsfrist möglich.
Nach Abschluss des Studiums wechseln Ärzte in Weiterbildung in die Pflichtmitgliedschaft der GKV oder können die PKV wählen, sobald das Einkommen die Versicherungspflichtgrenze (2026: 73.800 Euro Jahresbrutto) übersteigt.
Wann gilt das nicht?
Die studentische Versicherung gilt nicht für Gasthörer, Promotionsstudierende ohne Immatrikulation an einer Hochschule oder für Studierende, die bereits hauptberuflich selbstständig tätig sind. Wer als Student ein Nebeneinkommen über 538 Euro monatlich erzielt (Minijobgrenze), verliert unter Umständen den Anspruch auf Familienversicherung; die studentische Eigenmitgliedschaft bleibt davon unberührt, sofern die Haupttätigkeit das Studium ist.
Studierende über 30 werden automatisch in die reguläre freiwillige GKV-Mitgliedschaft überführt, was zu deutlich höheren Beiträgen führt.
Ärzteversichert berät angehende Ärzte frühzeitig, welche Absicherungen bereits im Studium sinnvoll sind und wie der Übergang in die private Krankenversicherung optimal gestaltet werden kann.
Quellen
- Gesetze im Internet – SGB V § 5
- Bundesministerium für Gesundheit – Krankenversicherung
- GDV – Krankenversicherung
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