Die Teilanerkennung der Berufsunfähigkeitsversicherung liegt vor, wenn ein Versicherer im Leistungsfall nicht die volle, sondern nur eine anteilige Rente anerkennt, weil er den Grad der Berufsunfähigkeit als geringer als die vertraglich vereinbarte Schwelle einstuft.
Die meisten BU-Tarife leisten ab einem Grad der Berufsunfähigkeit von 50 Prozent. Stellt der Versicherer lediglich 40 Prozent fest, erfolgt eine Teilanerkennung ohne Rentenzahlung – oder es wird eine reduzierte Rente gewährt, wenn der Vertrag eine Staffelregelung enthält.
Hintergrund
Die Berufsunfähigkeitsversicherung ist im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) geregelt. Der genaue Leistungsauslöser ist Vertragsinhalt; die Mehrheit der Tarife sieht eine Leistungspflicht ab 50 Prozent Berufsunfähigkeit vor.
Eine Teilanerkennung kann auf zwei Arten vorkommen:
- Formale Teilanerkennung: Der Versicherer erkennt an, dass eine Berufsunfähigkeit vorliegt, bestreitet aber deren Ausmaß. Er zahlt eine Rente, bestreitet den vollen Anspruch und behält sich eine spätere Neuprüfung vor. Diese Variante sichert zumindest einen Teil der Leistungen und verhindert Verjährung des Restanspruchs.
- Ablehnung bei Unterschreitung der Schwelle: Liegt die festgestellte BU unter 50 Prozent, lehnt der Versicherer die Leistung vollständig ab. Der Versicherte muss den höheren Grad gerichtlich durchsetzen.
Für Ärzte ist die Teilanerkennung besonders heikel, weil sie oft durch Gutachten des Versicherers erfolgt, die auf allgemeinen medizinischen Standards basieren und die spezifischen Anforderungen des ärztlichen Berufs (etwa feinmotorische Präzision für Chirurgen) nicht ausreichend würdigen. Qualitätsstarke BU-Tarife für Ärzte enthalten eine konkrete Tätigkeitsbeschreibung im Vertrag und eine arztspezifische Klausel, die die zuletzt ausgeübte ärztliche Spezialität als Referenzberuf festschreibt.
Wichtig: Bei einer Teilanerkennung läuft die Verjährungsfrist des abgelehnten Restanspruchs weiter. Ärzte sollten innerhalb von drei Jahren nach Ablehnung rechtlich vorgehen.
Wann gilt das nicht?
Tarife mit einer Leistungsstaffel ab 25 oder 33 Prozent Berufsunfähigkeit gewähren auch bei geringerem Grad eine anteilige Rente, sodass eine vollständige Ablehnung seltener vorkommt. Gruppenverträge über Krankenhäuser oder Kassenärztliche Vereinigungen folgen häufig anderen Bedingungen; hier sollte die Vertragsdokumentation genau geprüft werden.
Ärzteversichert prüft im Beratungsgespräch, ob bestehende BU-Verträge eine klare Tätigkeitsdefinition enthalten, die das Risiko einer nachteiligen Teilanerkennung minimiert.
Quellen
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