Die Telemedizin-Abrechnung bezeichnet die Abrechnung ärztlicher Leistungen, die per Videosprechstunde erbracht werden, gegenüber gesetzlichen Krankenkassen nach EBM oder gegenüber Privatpatienten nach GOÄ.
Seit 2019 können alle Vertragsärzte Videosprechstunden abrechnen. Die Vergütung erfolgt über den Zuschlag EBM-Nr. 01450 sowie fachspezifische Nummern; zugelassene Videodienstanbieter sind Pflicht. PKV-Patienten werden nach GOÄ analog abgerechnet.
Hintergrund
Rechtsgrundlage bilden § 87 SGB V und die KBV-Anlage 31b zum Bundesmantelvertrag-Ärzte. Wichtige Abrechnungsregeln:
- EBM-Ziffern: Grundpauschalen können unter bestimmten Bedingungen auch für Videokontakte angesetzt werden. Der Zuschlag Nr. 01450 sowie fachspezifische Videozuschläge werden je nach Leistung mit 4 bis 15 Euro vergütet.
- Technische Anforderungen: Es dürfen ausschließlich KBV-zertifizierte Videodienstanbieter eingesetzt werden. Die KBV führt eine aktuelle Liste zugelassener Anbieter.
- Dokumentationspflicht: Jeder Videokontakt muss vollständig in der Patientenakte dokumentiert werden, einschließlich der schriftlichen oder elektronischen Einwilligung des Patienten.
- GOÄ für Privatpatienten: Die Bundesärztekammer empfiehlt für telemedizinische Leistungen bestimmte Analogziffern; eine bundesweit einheitliche Verbindlichkeit besteht noch nicht.
- Abrechnungsausschlüsse: Nicht alle Leistungen dürfen ausschließlich per Video erbracht werden; bestimmte Erst- und Einbestellungen erfordern einen persönlichen Kontakt.
Wann gilt das nicht?
Rein telefonische Konsultationen ohne Video sind nicht nach den Videosprechstunden-Ziffern abrechenbar. Fernbehandlungen ohne vorherigen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt sind berufsrechtlich nicht in allen Bundesländern freigegeben und erfordern eine Prüfung der jeweiligen Berufsordnung.
Ärzteversichert weist darauf hin, dass Telemedizin-Leistungen in der Berufshaftpflichtversicherung ausdrücklich mitversichert sein müssen; ältere Tarife decken digitale Behandlungsformen möglicherweise nicht ab.
Quellen
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