Die Telemedizin-Erstattung bezeichnet die Vergütung ärztlicher Leistungen, die über digitale Kommunikationswege erbracht werden, durch gesetzliche Krankenversicherungen (GKV) nach EBM sowie durch private Krankenversicherungen (PKV) nach GOÄ.
GKV-Patienten haben seit 2019 einen Anspruch auf Videosprechstunden; Krankenkassen erstatten die Leistungen über die vertragsärztliche Vergütung. PKV-Tarife erstatten telemedizinische Leistungen in unterschiedlichem Umfang; hochwertige Tarife schließen digitale Arzt-Patienten-Kontakte ausdrücklich ein.
Hintergrund
§ 87 SGB V verpflichtet die Kassenärztliche Bundesvereinigung, Videosprechstunden im Einheitlichen Bewertungsmaßstab zu berücksichtigen. Seit der Einführung 2019 wurden die Leistungspositionen sukzessive ausgebaut. Der Honoraranteil für Videosprechstunden liegt je nach Fachrichtung und Leistungstyp zwischen 4 und 15 Euro pro Kontakt.
Auf PKV-Seite bestehen keine einheitlichen Regelungen: Viele Tarife erstatten telemedizinische Leistungen, sofern sie nach GOÄ abgerechnet werden. Die Bundesärztekammer empfiehlt Analogziffern für spezifische Telemedizin-Leistungen. Neuere Tarife enthalten explizite Klauseln für Fernbehandlung und digitale Nachsorge.
Wichtige Aspekte der Erstattung:
- GKV-Erstattungsumfang: Routine-Verlaufskontrollen, psychiatrische Gespräche und bestimmte Beratungsleistungen sind bereits als Videokontakt erstattungsfähig. Erstuntersuchungen hingegen erfordern in der Regel einen persönlichen Kontakt.
- PKV-Prüfpflicht: Patienten mit PKV-Tarif sollten vor einer Videosprechstunde die Erstattungsfähigkeit im Tarifwerk prüfen. Ärzte sollten den Patienten auf mögliche Eigenbeteiligung hinweisen.
- DiGA-Erstattung: Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) können von Ärzten verschrieben und von der GKV erstattet werden; sie ergänzen Telemedizin-Leistungen sinnvoll.
Wann gilt das nicht?
Nicht alle telemedizinischen Angebote sind erstattungsfähig: Gesundheits-Apps ohne DiGA-Zulassung, rein beratende Online-Plattformen ohne ärztliche Zulassung und ausländische Telemedizin-Anbieter unterliegen anderen Regelungen. Leistungen, die berufsrechtlich einen persönlichen Kontakt voraussetzen, können nicht als Telemedizin abgerechnet werden.
Ärzteversichert empfiehlt Ärzten, den Versicherungsschutz bei telemedizinischen Leistungen in der Berufshaftpflichtpolice zu überprüfen und ggf. anzupassen.
Quellen
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