Telemedizin für Ärzte bezeichnet die Nutzung digitaler Kommunikationstechnologien zur medizinischen Beratung, Diagnose, Behandlung und Nachsorge über räumliche Distanz hinweg.
Telemedizin umfasst Videosprechstunden, elektronische Befundübermittlung, Remote-Patientenmonitoring und digitale Nachsorge. Seit 2019 sind Videosprechstunden Pflichtbestandteil der vertragsärztlichen Versorgung; alle niedergelassenen Vertragsärzte dürfen und sollen sie anbieten.
Hintergrund
Die rechtliche Grundlage bilden § 87 SGB V sowie die Musterberufsordnung-Ärzte (MBO-Ä) der Bundesärztekammer. Die MBO-Ä erlaubt seit 2018 ausdrücklich die ausschließliche Fernbehandlung, sofern dies ärztlich vertretbar ist; konkrete Einschränkungen regeln die Landesberufsordnungen.
Kernformen der Telemedizin für niedergelassene Ärzte:
- Videosprechstunde: Echtzeit-Videokontakt über KBV-zertifizierte Anbieter, abrechenbar nach EBM und GOÄ analog.
- Elektronischer Arztbrief (eArztbrief): Sicherer Versand von Arztbriefen über die Telematikinfrastruktur; seit 2021 als KV-Pflicht gefördert.
- Remote-Patientenmonitoring: Überwachung von Vitalparametern chronisch kranker Patienten per App oder Sensor; erste Indikationen (z. B. Herzinsuffizienz) sind erstattungsfähig.
- DiGA (Digitale Gesundheitsanwendungen): Verschreibungsfähige Apps, die von der GKV erstattet werden und ärztliche Behandlung ergänzen.
Haftungsrechtlich gilt: Telemedizin entbindet den Arzt nicht von seiner Sorgfaltspflicht. Fehler bei Ferndiagnosen können Schadensersatzansprüche auslösen; die Berufshaftpflichtversicherung muss Telemedizin-Leistungen ausdrücklich einschließen.
Wann gilt das nicht?
Notfallmedizin und alle Leistungen, die eine körperliche Untersuchung zwingend erfordern, können nicht telemedizinisch erbracht werden. Die erstmalige Ausstellung von Betäubungsmittelrezepten ist ohne persönlichen Kontakt unzulässig.
Ärzteversichert prüft im Beratungsgespräch, ob die bestehende Berufshaftpflichtversicherung Telemedizin-Leistungen vollständig abdeckt.
Quellen
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