Das Testament für Ärzte ist eine letztwillige Verfügung, die sicherstellt, dass Praxis, Gesellschaftsanteile und Privatvermögen nach dem Tod des Arztes nach dessen Willen und nicht nach der gesetzlichen Erbfolge übergehen.
Ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge: Ehepartner und Kinder erben gemeinsam, was bei einer Arztpraxis zu einer Erbengemeinschaft führen kann, die den Praxisbetrieb gefährdet. Ein notarielles Testament verhindert das und kann den Praxiswert im Erbfall erhalten.
Hintergrund
Das Erbrecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB, §§ 1922 ff.) geregelt. Für Ärzte gibt es spezifische Besonderheiten:
- Praxisnachfolge: Eine Arztpraxis als Einzelpraxis kann nicht direkt vererbt werden, da die Kassenzulassung personengebunden ist. Erben können die Praxis nur fortführen, wenn sie selbst approbiert sind oder binnen sechs Monaten einen geeigneten Nachfolger finden. Im Testament sollte die Praxis ausdrücklich einem approbationsfähigen Erben oder einem Treuhänder zur Verwaltung zugewiesen werden.
- BAG/MVZ-Anteile: Gesellschaftsanteile an einer Berufsausübungsgemeinschaft oder einem MVZ sind vererbbar, unterliegen aber oft gesellschaftsvertraglichen Einschränkungen (z. B. Einziehungsklauseln). Das Testament muss mit dem Gesellschaftsvertrag abgestimmt sein.
- Erbschaftsteuer: Privatvermögen über dem Freibetrag (500.000 Euro für Ehepartner, 400.000 Euro je Kind) wird erbschaftsteuerpflichtig. Praxisvermögen kann unter Bedingungen nach §§ 13a, 13b ErbStG begünstigt werden (bis zu 85 Prozent Verschonung).
- Berliner Testament: Eheleute können sich gegenseitig als Alleinerben einsetzen; Kinder erhalten nach dem Tod des letztversterbenden Elternteils den gesamten Nachlass.
Wann gilt das nicht?
Ein Testament kann Pflichtteile (§ 2303 BGB) nicht vollständig ausschließen: Kinder, Eltern und der Ehepartner haben Anspruch auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Lebensversicherungen mit benanntem Bezugsberechtigten fallen nicht in den Nachlass und unterliegen nicht dem Testament.
Ärzteversichert empfiehlt, Testament und Gesellschaftsvertrag regelmäßig aufeinander abzustimmen, um im Todesfall Betriebsunterbrechungen und Liquiditätsprobleme zu vermeiden.
Quellen
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