Die Totenschein-Pflichten für Ärzte umfassen die gesetzlich vorgeschriebene Durchführung der Leichenschau und die Ausstellung einer Todesbescheinigung, die Grundlage für Beurkundung und Bestattung ist.

Jeder Arzt ist zur Leichenschau verpflichtet, wenn er dazu aufgefordert wird; eine Verweigerung ist nur aus gewichtigen Gründen zulässig. Die Leichenschau muss unverzüglich, spätestens innerhalb weniger Stunden nach Aufforderung, durchgeführt werden.

Hintergrund

Die Pflicht zur Leichenschau ist in den Bestattungsgesetzen der Länder geregelt; eine bundeseinheitliche Regelung fehlt. Alle Länder verpflichten niedergelassene Ärzte im Rahmen ihrer Berufspflicht zur Leichenschau im Bereitschaftsdienst oder auf Anforderung.

Der Arzt muss dabei feststellen:

  • Todesart: Natürlicher Tod, nicht natürlicher Tod (Unfall, Suizid, Fremdeinwirkung) oder ungeklärte Todesursache.
  • Todeszeitpunkt: So genau wie möglich anhand der klinischen Zeichen.
  • Todesursache: Unmittelbare Ursache und ggf. Grunderkrankung.

Bei einem nicht natürlichen oder ungeklärten Tod muss der Arzt unverzüglich die Polizei oder Staatsanwaltschaft informieren; die Bestattung darf nicht vor Freigabe durch die Behörde erfolgen.

Haftungsrisiken:

  • Fehler bei der Todesartklassifikation: Wird ein Fremdverschulden übersehen, kann dies die spätere Strafverfolgung behindern; der Arzt kann schadensersatzpflichtig werden.
  • Falsche Todesursache: Eine fehlerhafte Eintragung kann zivilrechtliche Ansprüche von Angehörigen oder Versicherern auslösen.
  • Die Vergütung der Leichenschau wird nach den Gebührenordnungen der Länder geregelt und liegt in der Regel zwischen 50 und 100 Euro, im Bereitschaftsdienst höher.

Wann gilt das nicht?

In Krankenhäusern liegt die Pflicht zur Leichenschau beim zuständigen Krankenhausarzt. Pathologen und Rechtsmediziner übernehmen bei unklaren oder nicht natürlichen Todesfällen die weitere Untersuchung. Ärzte, die ausschließlich im Labor oder rein beratend tätig sind, können unter bestimmten Umständen von der Verpflichtung ausgenommen sein.

Ärzteversichert weist darauf hin, dass Fehler bei der Leichenschau haftungsrechtliche Folgen haben können; eine ausreichend hohe Berufshaftpflichtversicherung ist daher unverzichtbar.

Quellen

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