Der Übergang zum Praxisinhaber bezeichnet den Schritt von der abhängigen Beschäftigung als Assistenz- oder Facharzt zur unternehmerischen Selbstständigkeit mit eigener Kassenzulassung und Praxisführungsverantwortung.

Die Niederlassung als Vertragsarzt erfordert eine abgeschlossene Facharztausbildung, die Zulassung durch den Zulassungsausschuss der KV und in der Regel eine Praxisfinanzierung von 100.000 bis über 500.000 Euro. Der Wechsel in die Selbstständigkeit zieht fundamentale Änderungen im Versicherungs- und Steuerrecht nach sich.

Hintergrund

Die Niederlassung als Vertragsarzt ist in § 95 SGB V und der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) geregelt. Bedarfsplanungsregeln der KV bestimmen, ob in einem Planungsbereich noch neue Sitze vergeben werden.

Zentrale Schritte beim Übergang:

  • KV-Zulassung: Antrag beim Zulassungsausschuss mit Approbation, Facharztanerkennung und ggf. Nachweis von Weiterbildungszeiten. In gesperrten Regionen sind Nachfolgezulassungen oder Sonderbedarfszulassungen möglich.
  • Praxisfinanzierung: Neugründungen kosten im Durchschnitt 150.000 bis 300.000 Euro, Übernahmen deutlich mehr. Bankdarlehen erfordern eine solide Eigenkapitalbasis (mindestens 20 Prozent empfohlen).
  • Versicherungsumstellung: PKV-Mitgliedschaft bleibt bestehen; neu abzuschließen sind mindestens Berufshaftpflicht, Praxisinhaltsversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung (sofern noch nicht vorhanden) und Betriebsunterbrechungsversicherung.
  • Steuer: Als Freiberufler werden Ärzte einkommenssteuerpflichtig; Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ist die typische Gewinnermittlungsart. Die Umsatzsteuer-Befreiung für Heilbehandlungen nach § 4 Nr. 14 UStG ist zu beachten.
  • Altersvorsorge: Der Pflichtbeitrag zum Versorgungswerk richtet sich jetzt nach dem Gewinn; freiwillige Mehrzahlungen können den Rentenpunkt-Erwerb beschleunigen.

Wann gilt das nicht?

Ärzte, die sich ausschließlich in einem MVZ anstellen lassen, werden nicht zu Praxisinhabern; sie tragen keine unternehmerische Verantwortung. Belegärzte ohne eigene Kassenzulassung für eine Praxis fallen ebenfalls nicht unter den klassischen Niederlassungsbegriff.

Ärzteversichert begleitet angehende Praxisinhaber bei der vollständigen Überprüfung und Neustrukturierung aller Versicherungsbausteine im Zuge der Niederlassung.

Quellen

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