Arztpraxen sind nach § 4 Nr. 14 UStG von der Umsatzsteuer befreit, soweit sie ärztliche Heilbehandlungen erbringen; für nicht-kurative Leistungen wie Gutachten, Atteste oder ästhetische Eingriffe ohne medizinische Notwendigkeit gilt hingegen die Umsatzsteuerpflicht.

Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG gilt nur für Leistungen, die dem Schutz der menschlichen Gesundheit dienen. Gutachten für Gerichte oder Versicherungen, Schönheitsoperationen ohne medizinische Indikation und viele IGeL-Leistungen unterliegen dem Regelsteuersatz von 19 Prozent.

Hintergrund

Die Abgrenzung der steuerbefreiten von der steuerpflichtigen ärztlichen Leistung folgt den Vorgaben des EuGH und der deutschen Finanzverwaltung:

  • Steuerbefreit: Alle Heilbehandlungen, die der Diagnose, Behandlung und Heilung von Krankheiten dienen, unabhängig davon, ob sie von der GKV erstattet werden.
  • Steuerpflichtig: Gutachten im Auftrag von Behörden, Gerichten oder Versicherungen (z. B. für eine BU-Prüfung), rein kosmetische Eingriffe ohne Indikation, Sport- und Reisemedizin in nicht-heilkundlicher Funktion.
  • IGeL-Leistungen: Individuell Gesundheitsleistungen sind nur dann befreit, wenn sie dem Krankheitsschutz dienen; reine Komfortleistungen ohne therapeutische Notwendigkeit sind steuerpflichtig.
  • Kleinunternehmerregelung: Praxen mit einem Vorjahresumsatz unter 22.000 Euro steuerpflichtiger Umsätze können die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG nutzen und keine Umsatzsteuer ausweisen.

Praxen mit gemischten Leistungen müssen sorgfältig zwischen befreiten und steuerpflichtigen Umsätzen trennen; Fehler können Nachzahlungen und Bußgelder auslösen.

Wann gilt das nicht?

Zahnärzte unterliegen denselben Grundregeln; rein kosmetische Zahnbehandlungen ohne medizinische Indikation sind steuerpflichtig. Laborleistungen, die intern in der Praxis erbracht werden, sind in der Regel ebenfalls von der USt befreit, wenn sie im unmittelbaren Zusammenhang mit der Heilbehandlung stehen.

Ärzteversichert weist darauf hin, dass steuerliche Fehlklassifikationen finanzielle Risiken darstellen; eine spezialisierte steuerliche Beratung für Ärzte ist empfehlenswert.

Quellen

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