Die Unterstützungskasse ist ein rechtlich selbstständiger Versorgungsträger, über den Arztpraxen ihren Mitarbeitern steuerlich begünstigte betriebliche Altersversorgung (bAV) mit höheren Dotierungsrahmen als bei anderen Durchführungswegen gewähren können.
Über eine Unterstützungskasse können Praxisinhaber ihren Mitarbeitern, aber auch sich selbst als GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer, nahezu unbegrenzte Versorgungszusagen erteilen. Arbeitgeberfinanzierte Beiträge sind als Betriebsausgaben sofort abzugsfähig; der Mitarbeiter versteuert die Leistungen erst im Rentenalter.
Hintergrund
Die Unterstützungskasse ist einer der fünf gesetzlich anerkannten Durchführungswege der bAV nach dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG). Sie ist als e.V., GmbH oder treuhänderisch verwaltetes Sondervermögen organisiert und nimmt Zuwendungen des Arbeitgebers entgegen.
Besonderheiten für Arztpraxen:
- Hoher Dotierungsrahmen: Im Gegensatz zur Direktversicherung, die auf jährlich 3.504 Euro steuerfreie Beiträge begrenzt ist, erlaubt die Unterstützungskasse nahezu unbegrenzte Dotierungen, sofern sie der Finanzierbarkeit der Versorgungszusage entsprechen.
- Arbeitgeberbeiträge: Zuwendungen der Praxis an die Kasse sind sofort Betriebsausgaben; das mindert den steuerpflichtigen Gewinn direkt.
- Insolvenzschutz: Ansprüche aus Unterstützungskassen-Versorgungen sind über den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) insolvenzgeschützt, sobald sie unverfallbar sind.
- Eigene Absicherung: Praxisinhaber als Gesellschafter-Geschäftsführer einer Praxis-GmbH können die Unterstützungskasse auch für die eigene Altersversorgung nutzen.
Die Verwaltung der Unterstützungskasse erfordert spezifisches Know-how; viele Praxen nutzen externe Träger, die die Kasse treuhänderisch verwalten.
Wann gilt das nicht?
Für kleine Praxen mit wenigen Mitarbeitern und geringen Versorgungszielen können einfachere bAV-Wege wie die Direktversicherung oder die Direktzusage vorteilhafter sein. Einzelunternehmer ohne angestellte Mitarbeiter profitieren kaum von einer Unterstützungskasse.
Ärzteversichert erläutert im Beratungsgespräch, welcher bAV-Durchführungsweg für die individuelle Praxissituation steuerlich und versicherungstechnisch optimal ist.
Quellen
- Bundesministerium der Finanzen – Betriebliche Altersvorsorge
- GDV – Betriebliche Altersversorgung
- Deutsche Rentenversicherung
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