Die Veranstalterhaftpflicht schützt Arztpraxen, die öffentliche oder halböffentliche Veranstaltungen wie Patienteninformationsabende, Praxisschulungen oder Fortbildungen ausrichten, vor Schadensersatzansprüchen verletzter oder geschädigter Teilnehmer.
Wer als Praxis eine Veranstaltung ausrichtet, haftet als Veranstalter für Personen- und Sachschäden, die Teilnehmern entstehen. Die Standard-Betriebshaftpflicht deckt Veranstaltungsrisiken außerhalb der normalen Praxistätigkeit häufig nicht ab; eine Veranstalterhaftpflicht oder ein entsprechender Zusatzbaustein ist erforderlich.
Hintergrund
Als Veranstalterhaftpflicht-relevante Aktivitäten einer Arztpraxis gelten:
- Patienteninformationsabende: Vorträge zu Gesundheitsthemen, Vorsorge oder neuen Behandlungsverfahren für Patienten oder die Öffentlichkeit.
- Praxistage und Tag der offenen Tür: Besucher außerhalb des regulären Praxisbetriebs, z. B. bei Jubiläen oder Eröffnungsfeierlichkeiten.
- Fortbildungsveranstaltungen: Interne oder externe CME-Veranstaltungen mit Teilnehmern, die nicht Praxismitarbeiter sind.
- Kongresse und Symposien: Bei größeren Fachveranstaltungen steigen die Haftungsrisiken erheblich.
Typische Schäden: Ein Teilnehmer stolpert über eine schlecht gesicherte Kabelverbindung, ein Patient stürzt auf dem nassen Praxisflur beim Verlassen einer Abendveranstaltung. Schadenssummen bei schweren Personenschäden können schnell sechsstellig werden.
Die Standard-Betriebshaftpflichtversicherung einer Praxis deckt den regulären Praxisbetrieb ab. Sobald die Praxis als Veranstalter außerhalb des gewöhnlichen Patientenbetriebs auftritt, besteht oft eine Deckungslücke. Viele Versicherer bieten einen Zusatzbaustein „Veranstalter-Haftpflicht" zur Betriebspolice an.
Wann gilt das nicht?
Im normalen Praxisbetrieb, bei dem Patienten zur regulären Behandlung kommen, ist die Betriebshaftpflicht ausreichend. Veranstalterhaftpflicht ist nur dann erforderlich, wenn die Praxis als Organisatorin auftritt und ein erweiterter Besucherkreis eingeladen wird.
Ärzteversichert prüft, ob die bestehende Betriebshaftpflichtpolicen die Veranstaltertätigkeit abdeckt, und empfiehlt bei Bedarf einen passenden Zusatzbaustein.
Quellen
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