Der Verdienstausfall bei Quarantäne bezeichnet den wirtschaftlichen Schaden, den Ärzte erleiden, wenn eine behördlich angeordnete Quarantäne die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit verhindert.
§ 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) gewährt Ärzten, die behördlich unter Quarantäne gestellt werden, eine Entschädigung in Höhe des entgangenen Verdienstes für bis zu sechs Wochen, danach in Höhe des Krankengeldes. Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach Quarantäne-Ende gestellt werden.
Hintergrund
Die Entschädigungsregelung nach § 56 IfSG gilt für Personen, die keine Tätigkeitsverbote aufgrund eigener Erkrankung erhalten, sondern wegen eines Ansteckungsverdachts oder Kontakts zu einer infizierten Person in behördlich angeordnete Quarantäne müssen.
Besonderheiten für niedergelassene Ärzte:
- Selbstständige Ärzte: Erhalten eine Entschädigung auf Basis des Verdienstausfalls, berechnet nach dem Durchschnittseinkommen der letzten drei Monate. Für Selbstständige wird ein Zwölftel des Jahreseinkommens als Referenz herangezogen.
- Angestellte Ärzte: In der Regel trägt der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung für bis zu sechs Wochen und erhält diese vom Gesundheitsamt erstattet.
- Krankentagegeldversicherung: Bei eigener Erkrankung (nicht Quarantäne) leistet die Krankentagegeldversicherung nach der vereinbarten Karenzeit. Bei behördlicher Quarantäne ohne eigene Erkrankung greift der IfSG-Anspruch vorrangig; ob das Krankentagegeld ergänzend leistet, ist vertragsabhängig.
- Impfung und Quarantänepflicht: Wer trotz der Möglichkeit einer Schutzimpfung ungeimpft bleibt, kann unter bestimmten Umständen keinen Anspruch auf IfSG-Entschädigung geltend machen.
Wann gilt das nicht?
Keine Entschädigung nach IfSG besteht, wenn die Quarantäne selbst verschuldet ist (z. B. Reisen in Hochrisikogebiete trotz Reisewarnung). Auch wer als Schul- oder Kitabetreuungsperson nach § 56 Abs. 1a IfSG entschädigt wird, folgt anderen Regelungen.
Ärzteversichert empfiehlt zu prüfen, ob die bestehende Krankentagegeldversicherung Quarantänezeiten abdeckt oder ob eine Betriebsschließungsversicherung die Praxisausfallkosten auffängt.
Quellen
- Bundesministerium für Gesundheit – Infektionsschutzgesetz
- Gesetze im Internet – SGB V
- GDV – Krankentagegeld
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